+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass die Abwicklungsbehörden Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abwickeln.

Die in Artikel 70 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung