(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über eine der folgenden Angelegenheiten getroffen, so entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde darüber selbst:
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a)
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die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
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b)
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alle Maßnahmen, die das oberste Mutterunternehmen gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 5 zu ergreifen hat;
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c)
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den Gruppenabwicklungsplan;
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d)
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die in Artikel 16 genannten Maßnahmen.
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Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.