+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Wird innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über eine der folgenden Angelegenheiten getroffen, so entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde darüber selbst:

a)

die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;

b)

alle Maßnahmen, die das oberste Mutterunternehmen gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 5 zu ergreifen hat;

c)

den Gruppenabwicklungsplan;

d)

die in Artikel 16 genannten Maßnahmen.

Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung