(5) Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 81 oder die Abwicklungsbehörde im Namen eines Finanzierungsmechanismus können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
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a)
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als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung und
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b)
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von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen als bevorrechtigter Gläubiger;
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c)
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aus Erlösen, die infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens als bevorrechtigter Gläubiger erzielt werden.
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