+Artikel 27 2

Artikel 27 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen hat, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, unmittelbar nach Anwendung dieses Instruments die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung erfüllt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung