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Artikel 27 6(6) Die Abwicklungsbehörden bewerten in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwachen aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangen mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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