+Artikel 27 8

Artikel 27 8

(8)   Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, ein im Solvent-Run-Off-Management befindliches Unternehmen zu liquidieren, sobald unabhängig davon, was zuerst der Fall ist, einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden an einen erwerbenden Dritten veräußert;

b)

die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung