(8) Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, ein im Solvent-Run-Off-Management befindliches Unternehmen zu liquidieren, sobald unabhängig davon, was zuerst der Fall ist, einer der folgenden Fälle eintritt:
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a)
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alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden an einen erwerbenden Dritten veräußert;
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b)
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die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen;
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