+Artikel 31 6
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Artikel 31 6
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle, dass die Aufsichtsbehörde die in Absatz 5 genannte Bewertung zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht abgeschlossen hat, Folgendes gilt:
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a)
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Die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;
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b)
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während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;
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c)
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während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in Artikel 62 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;
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d)
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sobald die Aufsichtsbehörde ihre Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG Einspruch dagegen erhebt;
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e)
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stimmt die Aufsichtsbehörde der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zu, so gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung über deren Zustimmung erhalten haben, als vollständig auf den Erwerber übertragen;
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f)
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lehnt die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,
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i)
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bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig;
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ii)
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kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder anderen Eigentumstitel innerhalb einer von ihr unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen festgelegten Veräußerungsfrist zu veräußern;
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iii)
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kann im Falle, dass der Erwerber der Aufforderung nach Ziffer ii nicht nachkommt, die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in Artikel 62 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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