+Artikel 32 4
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Artikel 32 4
(4) Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden, wenn dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, die vorgenommenen Übertragungen rückgängig machen, und das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind, wenn dies durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, verpflichtet, übertragene Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn
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a)
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die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, vorgesehen ist;
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b)
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die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
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Die in Unterabsatz 1 genannte Rückübertragung kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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