+Artikel 33 3

Artikel 33 3

(3)   Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Das Brückenunternehmen verschmilzt mit einem anderen Unternehmen;

b)

das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 nicht mehr;

c)

alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens sind an einen erwerbenden Dritten verkauft;

d)

vollständige Liquidation der Vermögenswerte des Brückenunternehmens und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung