(3) Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
|
a)
|
Das Brückenunternehmen verschmilzt mit einem anderen Unternehmen;
|
|
b)
|
das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 nicht mehr;
|
|
c)
|
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens sind an einen erwerbenden Dritten verkauft;
|
|
d)
|
vollständige Liquidation der Vermögenswerte des Brückenunternehmens und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
|