(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Sicherungssystem für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, folgende Anforderungen erfüllt:
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a)
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Die Abwicklungsbehörde hat die Gründungsdokumente des Brückenunternehmens genehmigt;
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b)
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die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und legt deren Zuständigkeiten fest;
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c)
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das Brückenunternehmen schließt keine neuen Versicherungsverträge ab und ändert bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
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d)
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das Sicherungssystem für Versicherungen unterliegt allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
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Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Sicherungssystem für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungssystems für Versicherungen getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird.