+Artikel 36 2

Artikel 36 2

(2)   Bei der Überlegung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden

a)

die nach Artikel 23 durchgeführte Bewertung,

b)

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Tier 1 Posten reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung