+Artikel 45 2
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Artikel 45 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Waren und Dienstleistungen, die ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen direkt oder indirekt bereitstellt, von diesem weiterhin bereitgestellt werden können, nachdem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wurde, wenn
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a)
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die Vermögenswerte des Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder
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b)
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der Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Anbieter wesentlicher Dienstleistungen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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