+Artikel 46 4

Artikel 46 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Nennwert von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgesetzt wird oder solche Verbindlichkeiten oder Instrumente im Einklang mit der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf ein in Abwicklung befindliches Unternehmen umgewandelt werden, wenn die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente

a)

dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, unterliegen;

b)

Gläubigern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, geschuldet sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung