(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Nennwert von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgesetzt wird oder solche Verbindlichkeiten oder Instrumente im Einklang mit der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf ein in Abwicklung befindliches Unternehmen umgewandelt werden, wenn die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente
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a)
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dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, unterliegen;
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b)
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Gläubigern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat, geschuldet sind.
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