(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auszusetzen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:
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a)
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die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen werden von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt;
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b)
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die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag beruhen ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
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c)
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für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann:
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i)
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wenn alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
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ii)
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die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
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Die Aussetzung der Kündigungsrechte wird ab der öffentlichen Bekanntmachung im Einklang mit Artikel 65 Absatz 3 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens seinen Sitz hat.