+Artikel 51 2

Artikel 51 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auszusetzen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen werden von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt;

b)

die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag beruhen ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

c)

für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann:

i)

wenn alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder

ii)

die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

Die Aussetzung der Kündigungsrechte wird ab der öffentlichen Bekanntmachung im Einklang mit Artikel 65 Absatz 3 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens seinen Sitz hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung