+Artikel 51 3

Artikel 51 3

(3)   Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für

a)

Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden oder

b)

zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung