(2) Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass oberste Mutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland, bei denen es sich um in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen handelt, in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des obersten Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.