+KAPITEL V Schutzbestimmungen
---+Artikel 55 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
------+Artikel 55 1
------+Artikel 55 2
---+Artikel 56 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
------+Artikel 56 1
------+Artikel 56 2
------+Artikel 56 3
------+Artikel 56 4
---+Artikel 57 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
---+Artikel 58 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Übertragungen
------+Artikel 58 1
------+Artikel 58 2
------+Artikel 58 3
---+Artikel 59 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
------+Artikel 59 1
------+Artikel 59 2
---+Artikel 60 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
------+Artikel 60 1
------+Artikel 60 2
---+Artikel 61 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und anderer getrennter Portfolios
------+Artikel 61 1
------+Artikel 61 2
---+Artikel 62 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
------+Artikel 62 1
------+Artikel 62 2

KAPITEL V Schutzbestimmungen

KAPITEL V Schutzbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 55 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
Artikel 56 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
Artikel 57 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger

Artikel 57

Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 56 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 55 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, dem Sicherungssystem für Versicherungen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags hat.

Artikel 58 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Übertragungen
Artikel 59 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
Artikel 60 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
Artikel 61 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und anderer getrennter Portfolios
Artikel 62 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung