+Artikel 70 1

Artikel 70 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 10, 11, 14, 16, 73 und 74 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden vor:

a)

Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf Gruppen relevant sind;

b)

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen;

c)

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 14;

d)

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;

e)

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 73 oder Artikel 74;

f)

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 vorgeschlagen wird;

g)

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

h)

Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.

Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung