+Artikel 82 3

Artikel 82 3

(3)   Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen liegt je nach Verstoß bei den Abwicklungsbehörden oder bei den Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung