(3) Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen liegt je nach Verstoß bei den Abwicklungsbehörden oder bei den Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.