+Artikel 83 2
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Artikel 83 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören:
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a)
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eine öffentliche Bekanntgabe der natürlichen Person, des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, eines obersten Mutterunternehmens oder einer anderen juristischen Person, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes;
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b)
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eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
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c)
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ein vorübergehendes Verbot für ein Mitglied des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder jede andere verantwortliche natürliche Person, in einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen Aufgaben wahrzunehmen;
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d)
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im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;
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e)
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im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 28. Januar 2025;
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f)
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Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
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Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als relevanter Umsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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