+Artikel 83 2

Artikel 83 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören:

a)

eine öffentliche Bekanntgabe der natürlichen Person, des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, eines obersten Mutterunternehmens oder einer anderen juristischen Person, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes;

b)

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)

ein vorübergehendes Verbot für ein Mitglied des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder jede andere verantwortliche natürliche Person, in einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen Aufgaben wahrzunehmen;

d)

im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;

e)

im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 28. Januar 2025;

f)

Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als relevanter Umsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung