+Artikel 86 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden
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Artikel 86 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 86 a)

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

Artikel 86 b)

des Grads der Verantwortlichkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

Artikel 86 c)

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

Artikel 86 d)

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;

Artikel 86 e)

der Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;

Artikel 86 f)

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde;

Artikel 86 g)

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 86 2

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung