(1) Die EIOPA setzt für die Vorbereitung von EIOPA-Beschlüssen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.