+ABSCHNITT 3 Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung
---+Artikel 85 Bargeldüberwachung — allgemeine Anforderungen
------+Article 85 1.
------+Article 85 2.
---+Artikel 86 Überwachung der Cashflows des AIF
---+Artikel 87 Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen
---+Artikel 88 Zu verwahrende Finanzinstrumente
------+Article 88 1.
------+Article 88 2.
------+Article 88 3.
---+Artikel 89 Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten
------+Article 89 1.
------+Article 89 2.
------+Article 89 3.
---+Artikel 90 Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht
------+Article 90 1.
------+Article 90 2.
------+Article 90 3.
------+Article 90 4.
------+Article 90 5.
---+Artikel 91 Berichtspflichten von Primebrokern
------+Article 91 1.
------+Article 91 2.
------+Article 91 3.
---+Artikel 92 Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen
------+Article 92 1.
------+Article 92 2.
------+Article 92 3.
------+Article 92 4.
---+Artikel 93 Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme
---+Artikel 94 Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen
------+Article 94 1.
------+Article 94 2.
------+Article 94 3.
------+Article 94 4.
---+Artikel 95 Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM
---+Artikel 96 Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen
------+Article 96 1.
------+Article 96 2.
---+Artikel 97 Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.
---+Artikel 98 Sorgfaltspflichten
------+Article 98 1.
------+Article 98 2.
------+Article 98 2a.
------+Article 98 3.
------+Article 98 4.
------+Article 98 5.
------+Article 98 6.
------+Article 98 7.
---+Artikel 99 Trennungspflicht
------+Article 99 1.
------+Article 99 2.
------+Article 99 2a.
------+Article 99 3.
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ABSCHNITT 3 Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung
ABSCHNITT 3 Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 85 Bargeldüberwachung — allgemeine Anforderungen
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Artikel 86 Überwachung der Cashflows des AIF
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Artikel 86
Überwachung der Cashflows des AIF
Die Verwahrstelle gewährleistet eine wirksame und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des AIF und muss zumindest
a)
sicherstellen, dass die gesamten Geldmittel des AIF auf Konten verbucht werden, die bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen auf dem entsprechenden Markt, wo für die Geschäftstätigkeiten des AIF Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurden, und solche Stellen einer aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen, die die gleiche Wirkung wie die Rechtsvorschriften der Union haben, wirksam durchgesetzt werden und den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG entsprechen;
b)
über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügen und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornehmen;
c)
über geeignete Verfahren verfügen, um bei Ende des Geschäftstags signifikante Cashflows zu ermitteln, insbesondere solche, die mit den Geschäften des AIF unvereinbar sein könnten;
d)
in regelmäßigen Abständen die Eignung dieser Verfahren überprüfen, das Abgleichsverfahren zu diesem Zweck zumindest einmal jährlich einer vollständigen Überprüfung unterziehen und sicherstellen, dass das Abgleichsverfahren die im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffneten Konten erfasst;
e)
kontinuierlich die Ergebnisse des Abgleichs und von Maßnahmen, die infolge der Feststellung jeglicher bei den Abgleichverfahren zutage tretenden Diskrepanzen ergriffen werden, überwachen und bei jeder Abweichung, die nicht unverzüglich behoben wurde, den AIFM und, wenn die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann, die zuständigen Behörden unterrichten;
f)
die Übereinstimmung ihrer eigenen Barposition-Aufzeichnungen mit denen des AIFM überprüfen. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen und Informationen im Zusammenhang mit bei einem Dritten eröffneten Geldkonten übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Abgleichsverfahren durchführen kann.
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Artikel 87 Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen
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Artikel 87
Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen
Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle bei Ende jedes Geschäftstags Informationen über Zahlungen erhält, die von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden, wenn der AIFM, der AIF oder eine für ihn handelnde Partei wie z. B. ein Transfer-Agent solche Zahlungen oder einen Auftrag vom Anleger erhält. Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle sämtliche anderen relevanten Informationen erhält, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Zahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf Geldkonten verbucht werden, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM oder im Namen der Verwahrstelle eröffnet wurden.
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Artikel 88 Zu verwahrende Finanzinstrumente
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Artikel 89 Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten
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Artikel 90 Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht
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Artikel 91 Berichtspflichten von Primebrokern
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Artikel 92 Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen
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Artikel 93 Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme
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Artikel 93
Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme
Um die in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vorgaben einzuhalten, erfüllt die Verwahrstelle folgende Anforderungen:
1.
Die Verwahrstelle stellt sicher, dass der AIF, der AIFM oder die benannte Stelle geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um
i)
die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den vom AIF erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen;
ii)
die Rücknahmeaufträge mit den ausbezahlten Rücknahmebeträgen und die Zahl der aufgehobenen Anteile mit den vom AIF ausbezahlten Rücknahmebeträgen abzugleichen;
iii)
die Eignung des Abgleichverfahrens regelmäßig zu überprüfen.
Die Verwahrstelle prüft für die Zwecke der Ziffern i, ii und iii regelmäßig die Übereinstimmung zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Büchern des AIF und der Gesamtzahl ausstehender Anteile im AIF-Register.
2.
Die Verwahrstelle gewährleistet und prüft regelmäßig, ob die Verfahren für Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Löschung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen und ob diese Verfahren wirksam angewandt werden.
3.
Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle ist auf die Häufigkeit der Zeichnungen und Auszahlungen abgestimmt.
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Artikel 94 Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen
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Artikel 95 Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM
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Artikel 95
Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM
Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:
a)
Sie schafft geeignete Verfahren und wendet diese an, um zu prüfen, ob AIF und AIFM die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsbedingungen und Satzung des AIF einhalten. Die Verwahrstelle wird insbesondere überwachen, ob der AIF die in seinen Emissionsunterlagen festgelegten Anlagebeschränkungen und Beschränkungen von Hebelfinanzierungen einhält. Diese Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF angemessen sein;
b)
sie schafft ein Eskalationsverfahren und wendet dieses an, wenn der AIF gegen eine der unter Buchstabe a genannten Beschränkungen verstößt.
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Artikel 96 Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen
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Artikel 97 Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF
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Artikel 98 Sorgfaltspflichten
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Artikel 99 Trennungspflicht
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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