+KAPITEL 1 Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
---+Artikel 5 Ohne Daten kein Markt
---+Artikel 6 Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in►M3Gemischen◄
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
---+Artikel 7 Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 7.
------+Article 7 8.
---+Artikel 8 Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
------+Article 9 7.
------+Article 9 8.
------+Article 9 9.
------+Article 9 10.
---+Artikel 10 Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen
---+Artikel 11 Gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Mengenabhängige Informationsanforderungen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
---+Artikel 14 Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.

KAPITEL 1 Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen

KAPITEL 1 Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Ohne Daten kein Markt

Artikel 5

Ohne Daten kein Markt

Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in ►M3  Gemischen ◄ oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.

Artikel 6 Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in►M3Gemischen◄
Artikel 7 Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen
Artikel 8 Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers
Artikel 9 Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Artikel 10 Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen

Artikel 10

Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen

Ein nach Artikel 6 oder Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 5 einzureichendes Registrierungsdossier muss folgende Informationen enthalten:

a) 

ein technisches Dossier mit folgenden Informationen:

i) 

Identität des Herstellers/der Hersteller oder des Importeurs/der Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1;

ii) 

Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2;

iii) 

Informationen zu Herstellung und Verwendung(en) des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 3; diese Informationen müssen alle identifizierten Verwendungen des Registranten umfassen. Wenn der Registrant es für zweckmäßig erachtet, können die Informationen die relevanten Verwendungs- und Expositionskategorien umfassen;

iv) 

Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 4;

v) 

Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 5;

vi) 

einfache Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung der Anhänge VII bis XI gewonnenen Informationen;

vii) 

qualifizierte Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung der Anhänge VII bis XI gewonnenen Informationen, falls nach Anhang I erforderlich;

viii) 

Angabe, welche der nach den Ziffern iii, iv, vi, vii oder nach Buchstabe b vorgelegten Informationen von einem Sachverständigen geprüft worden ist, der vom Hersteller oder Importeur ausgewählt wurde und über geeignete Erfahrungen verfügt;

ix) 

Versuchsvorschläge, falls in den Anhängen IX und X aufgeführt;

x) 

für Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnen Informationen über die Exposition gemäß Anhang VI Abschnitt 6;

xi) 

einen Antrag des Inhalts, welche Informationen nach Artikel 119 Absatz 2 nach Ansicht des Herstellers oder Importeurs nicht nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e im Internet veröffentlicht werden sollten, zusammen mit einer Begründung, warum die Veröffentlichung seinen geschäftlichen Interessen oder den geschäftlichen Interessen anderer Beteiligter schaden könnte.

Mit Ausnahme der von Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 30 Absatz 3 erfassten Fälle muss der Registrant im rechtmäßigen Besitz des nach den Ziffern vi und vii für die Registrierung zusammengefassten umfassenden Studienberichts sein oder die Erlaubnis haben, darauf Bezug zu nehmen;

b) 

einen Stoffsicherheitsbericht in dem in Anhang I festgelegten Format, falls dieser nach Artikel 14 erforderlich ist. Die maßgeblichen Abschnitte dieses Berichts können die relevanten Verwendungs- und Expositionskategorien umfassen, wenn der Registrant es für zweckmäßig erachtet.

Artikel 11 Gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten
Artikel 12 Mengenabhängige Informationsanforderungen
Artikel 13 Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften
Artikel 14 Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung