+▼M1 RICHTLINIE 2009/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität ▼B (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Ziele
---+Artikel 2 Ausnahmen
---+Artikel 3 Anwendungsbereich
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
---+Artikel 8 Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren
---+Artikel 9 Ausschussverfahren
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
---+Artikel 11 Umsetzung
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Inkrafttreten
---+Artikel 13 Adressaten
---+ANHANG
English - European Union - Environment -

▼M1 RICHTLINIE 2009/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität ▼B (Text von Bedeutung für den EWR)

▼M1

RICHTLINIE 2009/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Ziele

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

Artikel 2 Ausnahmen

Artikel 2

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) sowie in Anhang I Teil A Nummern 5.2 bis 5.5 und Nummer 5.7 jener Verordnung genannten Fahrzeuge von den Anforderungen dieser Richtlinie ausnehmen.

Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 der Richtlinie 2014/25/EU;

2. 

„Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU;

3. 

„Straßenfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858;

4. 

„sauberes Fahrzeug“

a) 

ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder

b) 

ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) betrieben wird, ausgenommen Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. ►C3  Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden; ◄

5. 

„emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Nummer 4 Buchstabe b dieses Artikels ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt oder der weniger als 1 g CO2/km, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt.

Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 8 Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren

Artikel 8

Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren

Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Verfahren zur Förderung der Beschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge durch die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber.

Artikel 9 Ausschussverfahren
Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 11 Umsetzung
Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13 Adressaten

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG




ANHANG

INFORMATIONEN FÜR DIE UMSETZUNG DER MINDESTZIELE FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE FÜR SAUBERE STRAßENFAHRZEUGE ZUR FÖRDERUNG DER EMISSIONSARMEN MOBILITÄT IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Tabelle 1: Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c



CPV-Referenznummer

Beschreibung

60112000-6

Öffentlicher Verkehr (Straße)

60130000-8

Personensonderbeförderung (Straße)

60140000-1

Bedarfspersonenbeförderung

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

60160000-7

Postbeförderung auf der Straße

60161000-4

Paketbeförderung

64121100-1

Postzustellung

64121200-2

Paketzustellung

Tabelle 2: ►C3  Emissionsgrenzwerte für saubere Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄



Fahrzeugklassen

Bis zum 31. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026

 

CO2 g/km

Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb (1) als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte (2)

CO2 g/km

Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb (1) als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte (2)

M1

50

80 %

0

k. A.

M2

50

80 %

0

k. A.

N1

50

80 %

0

k. A.

(1)   

Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.

(2)   

Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen.

(*) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

Tabelle 3: ►C3  Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 an der Gesamtzahl Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene ◄



Mitgliedstaat

Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030

Luxemburg

38,5 %

38,5 %

Schweden

38,5 %

38,5 %

Dänemark

37,4 %

37,4 %

Finnland

38,5 %

38,5 %

Deutschland

38,5 %

38,5 %

Frankreich

37,4 %

37,4 %

Vereinigtes Königreich

38,5 %

38,5 %

Niederlande

38,5 %

38,5 %

Österreich

38,5 %

38,5 %

Belgien

38,5 %

38,5 %

Italien

38,5 %

38,5 %

Irland

38,5 %

38,5 %

Spanien

36,3 %

36,3 %

Zypern

31,9 %

31,9 %

Malta

38,5 %

38,5 %

Portugal

29,7 %

29,7 %

Griechenland

25,3 %

25,3 %

Slowenien

22 %

22 %

Tschechien

29,7 %

29,7 %

Estland

23,1 %

23,1 %

Slowakei

22 %

22 %

Litauen

20,9 %

20,9 %

Polen

22 %

22 %

Kroatien

18,7 %

18,7 %

Ungarn

23,1 %

23,1 %

Lettland

22 %

22 %

Rumänien

18,7 %

18,7 %

Bulgarien

17,6 %

17,6 %

Tabelle 4: Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer schwerer an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene (*)



Mitgliedstaat

Lkw (Fahrzeugklasse N2 und N3)

Busse (Fahrzeugklasse M3) (*1)

 

Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030

Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030

Luxemburg

10 %

15 %

45 %

65 %

Schweden

10 %

15 %

45 %

65 %

Dänemark

10 %

15 %

45 %

65 %

Finnland

9 %

15 %

41 %

59 %

Deutschland

10 %

15 %

45 %

65 %

Frankreich

10 %

15 %

43 %

61 %

Vereinigtes Königreich

10 %

15 %

45 %

65 %

Niederlande

10 %

15 %

45 %

65 %

Österreich

10 %

15 %

45 %

65 %

Belgien

10 %

15 %

45 %

65 %

Italien

10 %

15 %

45 %

65 %

Irland

10 %

15 %

45 %

65 %

Spanien

10 %

14 %

45 %

65 %

Zypern

10 %

13 %

45 %

65 %

Malta

10 %

15 %

45 %

65 %

Portugal

8 %

12 %

35 %

51 %

Griechenland

8 %

10 %

33 %

47 %

Slowenien

7 %

9 %

28 %

40 %

Tschechien

9 %

11 %

41 %

60 %

Estland

7 %

9 %

31 %

43 %

Slowakei

8 %

9 %

34 %

48 %

Litauen

8 %

9 %

42 %

60 %

Polen

7 %

9 %

32 %

46 %

Kroatien

6 %

7 %

27 %

38 %

Ungarn

8 %

9 %

37 %

53 %

Lettland

8 %

9 %

35 %

50 %

Rumänien

6 %

7 %

24 %

33 %

Bulgarien

7 %

8 %

34 %

48 %

(*1)   

Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil sauberer Busse muss durch die Beschaffung von emissionsfreien Bussen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 erfüllt werden. Diese Anforderung wird für den ersten Bezugszeitraum auf ein Viertel des Mindestziels gesenkt, wenn mehr als 80 % aller Busse, die unter die in Artikel 3 genannten in diesem Zeitraum in einem Mitgliedstaat vergebenen Aufträge fallen, Doppeldeckerbusse sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge