+ANHANG III

ANHANG III




ANHANG III

MODUL FÜR GESAMTWIRTSCHAFTLICHE MATERIALFLUSSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für Volkswirtschaften verwendet.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.

Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort.

Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:

1. 

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Abgabe von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt.

2. 

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren.

Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen alle Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten, und die Hinzufügungen zu den vom Menschen angelegten Beständen. Alle anderen Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als Ganzes behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale, wenn anwendbar.

1. Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von festen, gasförmigen und flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.

2. Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.

▼M2

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.

3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.

5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A — Gewinnung im Inland

MF.1 

Biomasse

MF.1.1 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

MF.1.1.1 

Getreide

MF.1.1.2 

Wurzeln, Knollen

MF.1.1.3 

Zuckerpflanzen

MF.1.1.4 

Hülsenfrüchte

MF.1.1.5 

Nüsse

MF.1.1.6 

Ölhaltige Früchte

MF.1.1.7 

Gemüse

MF.1.1.8 

Obst

MF.1.1.9 

Fasern

MF.1.1.A 

Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

MF.1.2 

Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.1 

Pflanzenrückstände (verwendet)

MF.1.2.1.1 

Stroh

MF.1.2.1.2 

Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

MF.1.2.2 

Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.2.1 

Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

MF.1.2.2.2 

Geweidete Biomasse

MF.1.3 

Holz

MF.1.3.1 

Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

MF.1.3.2 

Brennholz und sonstige Entnahmen

MF.1.4 

Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

MF.1.4.1 

Wildfischfang

MF.1.4.2 

Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

MF.1.4.3 

Jagen und Sammeln

MF.2 

Erze (Roherze)

MF.2.1 

Eisen

MF.2.2 

NE-Metalle

MF.2.2.1 

Kupfer

MF.2.2.2 

Nickel

MF.2.2.3 

Blei

MF.2.2.4 

Zink

MF.2.2.5 

Zinn

MF.2.2.6 

Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

MF.2.2.7 

Bauxit und sonstiges Aluminium

MF.2.2.8 

Uran und Thorium

MF.2.2.9 

Sonstige NE-Metalle

MF.3 

Nichtmetallische Mineralien

MF.3.1 

Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

MF.3.2 

Kreide und Dolomit

MF.3.3 

Tonschiefer

MF.3.4 

Chemische und Düngemittelminerale

MF.3.5 

Salz

MF.3.6 

Kalk- und Gipsstein

MF.3.7 

Ton und Kaolin

MF.3.8 

Sand und Kies

MF.3.9 

Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.

MF.3.A 

Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

MF.4 

Fossile Energiematerialien/-träger

MF.4.1 

Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

MF.4.1.1 

Braunkohle

MF.4.1.2 

Steinkohle

MF.4.1.3 

Ölhaltige Schiefer und Sande

MF.4.1.4 

Torf

MF.4.2 

Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

MF.4.2.1 

Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

MF.4.2.2 

Erdgas

Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt) und D (Ausfuhren — Handel insgesamt)

MF.1 

Biomasse

MF.1.1 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

MF.1.1.1 

Getreide

MF.1.1.2 

Wurzeln, Knollen

MF.1.1.3 

Zuckerpflanzen

MF.1.1.4 

Hülsenfrüchte

MF.1.1.5 

Nüsse

MF.1.1.6 

Ölhaltige Früchte

MF.1.1.7 

Gemüse

MF.1.1.8 

Obst

MF.1.1.9 

Fasern

MF.1.1.A 

Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

MF.1.2 

Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.1 

Pflanzenrückstände (verwendet)

MF.1.2.1.1 

Stroh

MF.1.2.1.2 

Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

MF.1.2.2 

Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.2.1 

Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

MF.1.3 

Holz

MF.1.3.1 

Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

MF.1.3.2 

Brennholz und sonstige Entnahmen

MF.1.4 

Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

MF.1.4.1 

Wildfischfang

MF.1.4.2 

Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

MF.1.5 

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)

MF.1.5.1 

Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)

MF.1.5.2 

Fleisch und Fleischzubereitungen

MF.1.5.3 

Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig

MF.1.5.4 

Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)

MF.1.6 

Produkte vorwiegend aus Biomasse

MF.2 

Erze (Roherze)

MF.2.1 

Eisen

MF.2.2 

NE-Metalle

MF.2.2.1 

Kupfer

MF.2.2.2 

Nickel

MF.2.2.3 

Blei

MF.2.2.4 

Zink

MF.2.2.5 

Zinn

MF.2.2.6 

Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

MF.2.2.7 

Bauxit und sonstiges Aluminium

MF.2.2.8 

Uran und Thorium

MF.2.2.9 

Sonstige NE-Metalle

MF.2.3 

Produkte vorwiegend aus Metallen

MF.3 

Nichtmetallische Mineralien

MF.3.1 

Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

MF.3.2 

Kreide und Dolomit

MF.3.3 

Tonschiefer

MF.3.4 

Chemische und Düngemittelminerale

MF.3.5 

Salz

MF.3.6 

Kalk- und Gipsstein

MF.3.7 

Ton und Kaolin

MF.3.8 

Sand und Kies

MF.3.9 

Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.

MF.3.B 

Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen

MF.4 

Fossile Energiematerialien/-träger

MF.4.1 

Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

MF.4.1.1 

Braunkohle

MF.4.1.2 

Steinkohle

MF.4.1.3 

Ölhaltige Schiefer und Sande

MF.4.1.4 

Torf

MF.4.2 

Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

MF.4.2.1 

Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

MF.4.2.2 

Erdgas

MF.4.2.3 

Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)

MF.4.2.3.1 

Treibstoff für Landverkehr

MF.4.2.3.2 

Treibstoff für Schiffsverkehr

MF.4.2.3.3 

Treibstoff für Luftverkehr

MF.4.3 

Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten

MF.5 

Sonstige Produkte

MF.6 

Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung

▼B

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung