+VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 7.
------+Article 3 8.
---+Artikel 4 Koordinierungsgruppe „Gas“
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
---+Artikel 5 Infrastrukturstandard
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
------+Article 5 8.
------+Article 5 9.
---+Artikel 6 Gasversorgungsstandard
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
------+Article 6 6.
---+Artikel 6a Befüllungsziele und Befüllungspfade
------+Article 6a 1.
------+Article 6a 2.
------+Article 6a 3.
------+Article 6a 4.
------+Article 6a 5.
------+Article 6a 5a.
------+Article 6a 5b.
------+Article 6a 5c.
------+Article 6a 5d.
------+Article 6a 5e.
------+Article 6a 5f.
------+Article 6a 6.
------+Article 6a 7.
------+Article 6a 8.
------+Article 6a 9.
------+Article 6a 10.
------+Article 6a 11.
---+Artikel 6b Umsetzung der Befüllungsziele
------+Article 6b 1.
------+Article 6b 2.
------+Article 6b 3.
------+Article 6b 4.
---+Artikel 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus
------+Article 6c 1.
------+Article 6c 2.
------+Article 6c 3.
------+Article 6c 4.
------+Article 6c 5.
---+Artikel 6d Überwachung und Durchsetzung
------+Article 6d 1.
------+Article 6d 2.
------+Article 6d 3.
------+Article 6d 4.
------+Article 6d 5.
------+Article 6d 6.
------+Article 6d 7.
---+Artikel 7 Risikobewertung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 7.
---+Artikel 8 Aufstellung von Präventionsplänen und Notfallplänen
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
------+Article 8 9.
------+Article 8 10.
------+Article 8 11.
------+Article 8 12.
---+Artikel 8a Cybersicherheitsmaßnahmen
------+Article 8a 1.
------+Article 8a 2.
------+Article 8a 3.
---+Artikel 9 Inhalt der Präventionspläne
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
------+Article 9 7.
------+Article 9 8.
------+Article 9 9.
------+Article 9 10.
------+Article 9 11.
---+Artikel 10 Inhalt der Notfallpläne
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
---+Artikel 11 Ausrufung einer Krise
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
------+Article 11 7a.
------+Article 11 8.
------+Article 11 9.
---+Artikel 12 Notfallmaßnahmen auf regionaler und auf Unionsebene
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
---+Artikel 13 Solidarität
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 3a.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
------+Article 13 8.
------+Article 13 8a.
------+Article 13 8b.
------+Article 13 8c.
------+Article 13 9.
------+Article 13 10.
------+Article 13 11.
------+Article 13 15.
------+Article 13 16.
---+Artikel 13a Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen („freiwillige Maßnahmen“)
------+Article 13a 1.
------+Article 13a 2.
------+Article 13a 3.
------+Article 13a 4.
------+Article 13a 5.
---+Artikel 14 Informationsaustausch
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
------+Article 14 8.
------+Article 14 9.
------+Article 14 10.
------+Article 14 11.
------+Article 14 12.
---+Artikel 15 Berufsgeheimnis
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
---+Artikel 16 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Überwachung durch die Kommission
---+Artikel 17a Berichterstattung der Kommission
------+Article 17a 1.
------+Article 17a 2.
---+Artikel 18 Notifizierungen
---+Artikel 19 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
------+Article 19 6.
---+Artikel 20 Ausnahmen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
---+Artikel 21 Aufhebung
---+Artikel 22 Inkrafttreten
---+ANHANG I Regionale Zusammenarbeit
---+ANHANG Ib Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
---+ANHANG VIII
---+ANHANG IX
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English -
European Union -
Energy -
VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2017
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand
|
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen.
|
|
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
|
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
▼M3 —————
▼B
2.
„Kunde“ bezeichnet Kunde gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2009/73/EG,
3.
„Haushaltkunde“ bezeichnet Haushaltskunde gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Richtlinie 2009/73/EG,
4.
„grundlegender sozialer Dienst“ bezeichnet einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung,
5.
„geschützter Kunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; wenn der betreffende Mitgliedstaat es so festlegt, kann darunter auch eine oder mehrere der folgenden Gestaltungen fallen, sofern die in Buchstaben a und b genannten Unternehmen oder Dienste zusammen nicht mehr als 20 % des jährlichen Gesamtgasverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen:
a)
ein kleines oder mittleres Unternehmen, sofern es an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist,
b)
ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er an ein Erdgasverteiler- oder -fernleitungsnetz angeschlossen ist,
c)
eine Fernwärmeanlage, soweit sie Wärme an Haushaltskunden, kleine oder mittlere Unternehmen oder grundlegende soziale Dienste liefert, wenn diese Anlage keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen kann,
6.
„durch Solidarität geschützter Kunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; darunter kann auch eine oder beide der folgenden Gestaltungen fallen:
a)
eine Fernwärmeanlage, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde“ ist und nur soweit sie Heizung an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefert, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören,
b)
ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde“ ist und nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehört,
7.
„zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale Regierungsbehörde oder eine nationale Regulierungsbehörde, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen,
8.
„nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt worden ist,
9.
„Erdgasunternehmen“ bezeichnet ein Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG,
10.
„Gasversorgungsvertrag“ bezeichnet ein Gasversorgungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2009/73/EG,
11.
„Fernleitung“ bezeichnet Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/73/EG,
12.
„Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
13.
„Verteilung“ bezeichnet Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG,
14.
„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG,
15.
„Verbindungsleitung“ bezeichnet Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2009/73/EG,
16.
„Notversorgungskorridore“ bezeichnen die Gasversorgungswege der Union, die den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Auswirkungen eines potenziellen Ausfalls von Lieferungen oder Infrastruktur einzudämmen,
17.
„Speicherkapazität“ bezeichnet Speicherkapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
18.
„technische Kapazität“ bezeichnet technische Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
19.
„verbindliche Kapazität“ bezeichnet verbindliche Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
20.
„unterbrechbare Kapazität“ bezeichnet unterbrechbare Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
21.
„Kapazität der LNG-Anlagen“ bezeichnet die Kapazität einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
22.
„LNG-Anlage“ bezeichnet eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2009/73/EG,
23.
„Speicheranlage“ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG,
24.
„Netz“ bezeichnet ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 2009/73/EG,
25.
„Netzbenutzer“ bezeichnet Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie 2009/73/EG,
26.
„Hilfsdienste“ bezeichnet Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/73/EG,
▼M4
27.
„Befüllungspfad“ bezeichnet eine Reihe von Zwischenrichtzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen jedes Mitgliedstaats, wobei dieser Pfad den im Einklang mit Artikel 6a Absatz 7 festgelegten Befüllungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats darstellt,
▼M2
28.
„Befüllungsziel“ bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen,
29.
„strategische Speicherung“ bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei
a)
einer größeren Angebotsknappheit,
b)
einer Versorgungsstörung oder
c)
der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
30.
„Ausgleichsgasvorräte“ bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das
a)
von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird,
b)
nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG und den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten,
31.
„unterirdische Gasspeicheranlage“ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern,
▼M3
32.
„Erdgas“ Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 (
1
),
▼M5
33.
„Abnahmeverpflichtungsklausel“ bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Käufer verpflichtet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die gelieferte Menge abzunehmen oder alternativ eine bestimmte Mindestmenge Gas zu bezahlen, unabhängig davon, ob das Gas tatsächlich entgegengenommen wird;
34.
„Lieferverpflichtungsklausel“ bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, im Falle einer Nichtlieferung von Gas eine Vertragsstrafe zu zahlen.
▼B
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|
Artikel 3 Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung
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Artikel 4 Koordinierungsgruppe „Gas“
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Artikel 5 Infrastrukturstandard
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Artikel 6 Gasversorgungsstandard
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|
Artikel 6a Befüllungsziele und Befüllungspfade
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|
Artikel 6b Umsetzung der Befüllungsziele
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Artikel 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus
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Artikel 6d Überwachung und Durchsetzung
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Artikel 7 Risikobewertung
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Artikel 8 Aufstellung von Präventionsplänen und Notfallplänen
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Artikel 8a Cybersicherheitsmaßnahmen
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|
Artikel 9 Inhalt der Präventionspläne
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|
Artikel 10 Inhalt der Notfallpläne
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Artikel 11 Ausrufung einer Krise
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Artikel 12 Notfallmaßnahmen auf regionaler und auf Unionsebene
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Artikel 13 Solidarität
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Artikel 13a Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen („freiwillige Maßnahmen“)
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Artikel 14 Informationsaustausch
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|
Artikel 15 Berufsgeheimnis
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|
Artikel 16 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
|
|
|
Artikel 17 Überwachung durch die Kommission
|
Artikel 17
Überwachung durch die Kommission
Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht.
▼M5
Die Kommission überwacht fortlaufend die Exposition des Energiesystems der Union gegenüber Lieferungen, auch über Drittländer, von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c übermittelt werden.
Die Kommission bewertet die Umsetzung der Einstellung der Einfuhren von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/261 auf nationaler, regionaler und Unionsebene auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Gas nach Artikel 9 der genannten Verordnung und meldet diese Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas“.
Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht mit einem umfassenden Überblick über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Gas.
Soweit relevant, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage eines nationalen Diversifizierungsplans für Gas eine Empfehlung abgeben, in der mögliche Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Diversifizierung der Gasversorgung und einem fristgemäßen Ausstieg aus Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, aufgezeigt werden.
Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Gas innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.
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Artikel 17a Berichterstattung der Kommission
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Artikel 18 Notifizierungen
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Artikel 18
Die Risikobewertung, die Präventionspläne, die Notfallpläne sowie alle anderen Dokumente werden der Kommission elektronisch über die CIRCABC-Plattform notifiziert.
Der gesamte Schriftwechsel in Verbindung mit einer Notifizierung wird elektronisch übermittelt.
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Artikel 19 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 20 Ausnahmen
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Artikel 21 Aufhebung
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Artikel 21
Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
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Artikel 22 Inkrafttreten
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Artikel 22
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017.
Artikel 13 Absätze 1 bis 6, Artikel 13 Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 13 Absätze 14 und 15 gelten jedoch ab dem 1. Dezember 2018.
▼M4
Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 20 Absatz 4 sowie Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2027.
▼B
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|
ANHANG I Regionale Zusammenarbeit
|
ANHANG I
Regionale Zusammenarbeit
Die von Mitgliedstaaten gebildeten Risikogruppen, auf die sich die risikobezogene Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 7 stützt, gestalten sich wie folgt:
1.
Risikogruppe „LNG-Versorgung“
a)
Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
2.
Risikogruppe „Gasversorgung Nordsee“
b)
Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Finnland und Schweden.
3.
Risikogruppe „Gasversorgung Nordafrika“
c)
Spanien, Frankreich, Italien, Malta, Österreich, Portugal und Slowenien.
4.
Risikogruppe „Gasversorgung Südost“
d)
Bulgarien, Tschechien, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Rumänien, Slowenien und Slowakei.
|
|
ANHANG Ib Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad
|
ANHANG Ib
Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad
Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfads gemäß Artikel 6a teilen sich die Slowakische Republik und Tschechien die Verantwortung für die Speicheranlage Dolní Bojanovice. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Slowakischen Republik und Tschechiens ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet Artikel 13 und gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b stellen die Slowakische Republik und Tschechien sicher, dass im Fall der Ausrufung einer Krise gemäß dieser Verordnung keine Maßnahmen bezüglich der Speicheranlage Dolní Bojanovice ergriffen werden, durch die die Gasversorgungslage wahrscheinlich erheblich gefährdet werden könnte oder die Erdgasunternehmen darin beeinträchtigt werden könnten, geschützte Kunden im Einklang mit dem nationalen Gasversorgungsstandard mit Gas versorgen zu können.
|
|
ANHANG II
|
ANHANG II
Berechnung der N – 1-Formel
1.
Definition der N – 1-Formel
Mit der N – 1-Formel wird die Fähigkeit der technischen Kapazität einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Die Gasinfrastruktur umfasst das Gasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.
Die technische Kapazität der gesamten übrigen Gasinfrastruktur muss bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Gas für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, entsprechen.
Die wie folgt berechneten Ergebnisse der N – 1-Formel müssen mindestens 100 % betragen.
2.
Methode zur Berechnung der N – 1-Formel
, N – 1 ≥ 100 % Die für die Berechnung verwendeten Parameter sind eindeutig zu beschreiben und zu begründen.
Für die Berechnung von EPm ist eine detaillierte Liste der Einspeisepunkte und ihrer jeweiligen Kapazität zur Verfügung zu stellen.
3.
Definitionen der Parameter der N – 1-Formel
„Berechnetes Gebiet“ bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die N – 1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Definition auf der Nachfrageseite
„Dmax
“ bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Definitionen auf der Angebotsseite
„EPm“ : Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, LNGm und Sm — bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten sämtlicher Grenzeinspeisepunkte, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.
„Pm“ : Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.
„Sm“ : Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.
„LNGm“ : Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.
„Im“ : Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie insgesamt als eine einzelne Gasinfrastruktur zu betrachten.
4.
Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung nachfrageseitiger Maßnahmen
, N – 1 ≥ 100 %
Definition auf der Nachfrageseite
„Deff
“ bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Störung der Gasversorgung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 hinreichend und rasch gedeckt werden kann.
5.
Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene
Das in Nummer 3 genannte „berechnete Gebiet“ ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Die Berechnung kann ebenfalls auf die regionale Ebene der Risikogruppe ausgedehnt werden, wenn das mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist. Für die Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung der Mitgliedstaaten dieser Region beiträgt, und wird in der Risikobewertung festgelegt.
Die N – 1-Berechnung auf regionaler Ebene kann die N – 1-Berechnung auf nationaler Ebene nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der gemeinsam erstellten Risikobewertung ist.
Auf Ebene der Risikogruppe wird für die Berechnungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die in Anhang I aufgeführten Risikogruppen zugrunde gelegt.
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ANHANG III
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ANHANG III
Permanente bidirektionale Kapazitäten
1. Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die nationale Regulierungsbehörde als zuständige Behörde handeln, wenn der Mitgliedstaat es beschließt.
2. Um die bidirektionalen Kapazitäten einer Verbindungsleitung zu schaffen oder auszubauen oder um eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu erhalten oder zu verlängern, übermitteln die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten der Verbindungsleitung ihren zuständigen Behörden („betreffende zuständige Behörden“) und ihren zuständigen Regulierungsbehörden („betreffende zuständige Regulierungsbehörden“) nach Konsultation aller potenziell betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes:
a)
einen Vorschlag zur Schaffung permanenter physischer Kapazitäten für den Gastransport in beide Richtungen für permanente bidirektionale Kapazitäten in Bezug auf die entgegengesetzte Flussrichtung („physische Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder
b)
ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten.
Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, einen gemeinsamen Vorschlag oder ein gemeinsames Ersuchen um eine Ausnahme vorzulegen. Handelt es sich um einen Vorschlag zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, so können die Fernleitungsnetzbetreiber einen fundierten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung unterbreiten. Diese Übermittlung erfolgt für alle am 1. November 2017 bestehenden Verbindungsleitungen spätestens am 1. Dezember 2018 und für neue Verbindungsleitungen nach Abschluss der Durchführbarkeitsstudie, jedoch vor Beginn der detaillierten technischen Entwurfsphase.
3. Nach Eingang des Vorschlags oder Ersuchens um eine Ausnahme konsultieren die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem die Kapazitäten für den Umkehrfluss entsprechend der Risikobewertung zugutekommen könnten, die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten, sofern es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die Agentur und die Kommission zu dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahme. Die konsultierten Behörden können innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Konsultationsersuchens eine Stellungnahme abgeben.
4. Die betroffenen Regulierungsbehörden treffen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des gemeinsamen Vorschlags gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Absatz 7 und nach Anhörung der betreffenden Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die grenzüberschreitende Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten. Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine Einigung innerhalb dieser Frist erzielen, so setzen sie die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich darüber in Kenntnis.
5. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen auf der Grundlage der Risikobewertung, der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung angeführten Informationen, der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 dieses Anhangs eingegangenen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt eine koordinierte Entscheidung. Diese koordinierte Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt nach Ablauf der Frist von vier Monaten für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Nummer 3 des vorliegenden Anhangs zu laufen, es sei denn, alle Stellungnahmen sind vor Fristablauf eingegangen, oder sie beginnt nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Nummer 4 des vorliegenden Anhangs für die betroffenen Regulierungsbehörden für die Annahme eine koordinierten Entscheidung. Mit der koordinierten Entscheidung wird
a)
der Vorschlag zu den bidirektionalen Kapazitäten angenommen. Eine solche Entscheidung enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie einen Zeitplan für die Umsetzung und Regelungen für die spätere Nutzung; zudem ist ihr die koordinierte Entscheidung über die in Nummer 4 genannte grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen, die von den betroffenen Regulierungsbehörden ausgearbeitet wird;
b)
wird eine befristete Ausnahme für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gewährt oder verlängert, wenn aus der in der Entscheidung enthaltenen Kosten-Nutzen-Analyse hervorgeht, dass durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem betroffenen Mitgliedstaat die Gasversorgungssicherheit verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Gasversorgungssicherheit deutlich überwiegen würden; oder
c)
es wird von den Fernleitungsnetzbetreibern verlangt, ihren Vorschlag innerhalb von höchstens vier Monaten zu überarbeiten und erneut vorzulegen.
6. Die betreffenden zuständigen Behörden übermitteln die koordinierte Entscheidung einschließlich der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 eingegangenen Stellungnahmen unverzüglich den zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden, die eine Stellungnahme gemäß Nummer 3 abgegeben haben, den betreffenden Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission.
7. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung können die in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden ihre Einwände gegen die koordinierte Entscheidung geltend machen und sie den betreffenden zuständigen Behörden, die die Entscheidung getroffen haben, der Agentur und der Kommission übermitteln. Die Einwände sind auf Tatsachen und auf eine Bewertung zu beschränken, insbesondere auf eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung, die nicht Gegenstand der Konsultation gemäß Nummer 3 war.
8. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 6 gibt die Agentur eine Stellungnahme zu den Aspekten der koordinierten Entscheidung unter Berücksichtigung etwaiger Einwände ab und übermittelt die Stellungnahme allen betreffenden zuständigen Behörden sowie den in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden sowie der Kommission.
9. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Nummer 8 kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem Änderungen der koordinierten Entscheidung gefordert werden. Jeder derartige Beschluss der Kommission stützt sich auf die Kriterien der Nummer 5, die Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörden und die Stellungnahme der Agentur. Die betreffenden zuständigen Behörden leisten der Aufforderung der Kommission Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändern.
Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Viermonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden zuständigen Behörden hat.
10. Gelingt es den betroffenen zuständigen Behörden nicht, eine koordinierte Entscheidung innerhalb der in Nummer 5 genannten Frist zu erlassen, oder gelingt es den betroffenen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Nummer 4 genannten Frist Einvernehmen über die Kostenaufteilung zu erzielen, so unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Agentur und die Kommission darüber spätestens am Tag des Ablaufs der Frist. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Informationen erlässt die Kommission — gegebenenfalls nach Konsultation der Agentur — einen Beschluss, der alle Elemente der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 5 mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung einbezieht, und übermittelt diesen Beschluss den betreffenden zuständigen Behörden und der Agentur.
11. Schreibt der Kommissionsbeschluss gemäß Nummer 10 dieses Anhangs bidirektionale Kapazitäten vor, so trifft die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses der Kommission eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Verordnung. Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betreffenden Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber an. Die Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordern muss. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
12. Die Kommission, die Agentur, die zuständigen Behörden, die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
13. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 erteilt wurden, bleiben gültig, es sei denn, die Kommission oder der andere betroffene Mitgliedstaat beantragt eine Überprüfung der betreffenden Ausnahme, oder ihre Geltungsdauer läuft ab.
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ANHANG IV
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ANHANG IV
Vorlage für die gemeinsame Risikobewertung
Die folgende Vorlage ist in einer innerhalb der Risikogruppe vereinbarten Sprache auszufüllen.
Allgemeine Angaben
—
Mitgliedstaaten in der Risikogruppe
—
Name der für die Erstellung der Risikobewertung verantwortlichen zuständigen Behörden (
9
)
1.
Beschreibung des Netzes
Beschreiben Sie kurz das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:
a)
die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (
10
): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (
11
), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m3/Tag);
b)
eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in der Risikogruppe: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der Region und je Mitgliedstaat, einschließlich Nutzungsrate, LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.;
c)
eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (
12
),
d)
Beschreibung der Rolle der für die Risikogruppe relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:
i)
die Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode;
ii)
die maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);
e)
eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Risikogruppe:
i)
die Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch;
ii)
die maximale tägliche Produktionskapazität;
f)
eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität).
2.
Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreibung der Berechnungen der N – 1-Formel(n) auf regionaler Ebene für die Risikogruppe, wenn mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart, und der vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten:
a)
N – 1-Formel
i)
Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe;
ii)
die Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene;
iii)
eine Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);
iv)
eine Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen);
b)
bidirektionale Kapazitäten
i)
Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen;
ii)
Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität);
iii)
Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.
3.
Ermittlung von Risiken
Beschreibung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken, für die die Gruppe gebildet wurde, und der Risikofaktoren bei verschiedenen Gelegenheiten, die diese Risiken eintreten lassen könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.
Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Risikofaktoren — nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:
a)
Politischer Art
—
Störung der Gasversorgung aus Drittländern aus unterschiedlichen Gründen,
—
politische Unruhen (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),
—
Krieg/Bürgerkrieg (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),
b)
Technologischer Art
—
Brände (innerhalb einer bestimmten Anlage),
—
Fehlen angemessener Instandhaltung,
—
Funktionsstörung der Ausrüstung (Nichtanspringen, Defekt während des Betriebs usw.),
—
Fehlende Stromversorgung (oder einer anderen Energiequelle),
—
IKT-Störung (Hardware- oder Software-Fehler, Internet, SCADA-Probleme usw.),
—
Folgen von Aushubarbeiten (Grabungen, Anbringen von Spundwänden.), Bodenarbeiten usw.;
c)
Kommerzieller/marktbezogener/finanzieller Art
—
Vereinbarungen mit Lieferanten aus Drittländern,
—
Kontrolle der für die Gasversorgungssicherheit relevanten Infrastruktur durch Einrichtungen aus Drittländern, was u. a. mit dem Risiko unzureichender Investitionen, dem Risiko einer Beeinträchtigung der Diversifizierung oder dem Risiko der Nichteinhaltung von Unionsrecht verbunden sein kann,
—
unzureichende Investitionen,
—
plötzliche, unerwartete Nachfragespitzen,
—
sonstige Risiken, die zu strukturellen Defiziten führen könnten;
d)
Sozialer Art
—
Streiks (in verschiedenen verwandten Branchen, z. B. im Gassektor, im Hafen- und im Transportsektor usw.),
e)
Natürlicher Art
—
Überschwemmungen (starke Regenfälle, Hochwasser bei Flüssen),
—
extreme Witterungsbedingungen,
—
Brände (außerhalb der Anlage, z. B. in nahe gelegenen Wäldern, angrenzendem Grünland usw.).
Analyse
a)
Beschreibung der wichtigsten und aller sonstigen relevanten Risikofaktoren für die Risikogruppe, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen sowie gegebenenfalls der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken zwischen Mitgliedstaaten
b)
Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist
c)
Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarien entsprechend den Risikoquellen und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte
d)
Angabe, inwieweit vom ENTSOG erarbeitete Szenarien berücksichtigt wurden
4.
Risikoanalyse und -bewertung
Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, wie der Infrastrukturstandard, der mit der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, falls zweckmäßig und der Standard für die Gasversorgungssicherheit, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:
a)
ausführliche Beschreibung des Risikoszenarien mit allen Annahmen und ggf. den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methodologien;
b)
ausführliche Beschreibung der Ergebnisse der durchgeführten Simulation mit einer Quantifizierung der Auswirkungen (z. B. nicht ausgelieferte Gasmengen, die sozioökonomischen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung, die Auswirkungen auf die Stromerzeugung).
5.
Schlussfolgerungen
Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.
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ANHANG V
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ANHANG V
Vorlage für die nationale Risikobewertung
Allgemeine Angaben
Name der für die Erstellung der vorliegenden Risikobewertung verantwortlichen zuständigen Behörde (
13
).
1.
Beschreibung des Netzes
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1.1.
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Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe (
14
), an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:
a)
die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (
15
): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3 und MWh) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (
16
), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m3/Tag),
b)
eine Beschreibung der Funktionsweise des/der Gasnetze(s) in den betreffenden Risikogruppen: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der/den Region(en) der Risikogruppen und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.,
c)
eine prozentuale Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (
17
),
d)
eine Beschreibung der Rolle der für die Risikogruppe relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:
i)
Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,
ii)
maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am der am Ende der Heizperiode);
e)
eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der/den Risikogruppe(n):
i)
Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,
ii)
maximale tägliche Produktionskapazität sowie eine Beschreibung, wie diese den maximalen täglichen Verbrauch decken kann;
f)
eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität).
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1.2.
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Beschreiben Sie das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:
a)
die wichtigsten Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden, Spitzennachfrage (Mio. m3/Tag),
b)
eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Nummer 1.1.b erfasst). Soweit vorhanden, ist das L-Gas-Netz aufzunehmen,
c)
die Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur,
d)
eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland,
e)
eine Beschreibung der Rolle der Speicherung mit folgenden Angaben:
i)
Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,
ii)
maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);
f)
eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion mit folgenden Angaben:
i)
Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,
ii)
maximale tägliche Produktionskapazität;
g)
eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität),
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2.
Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N – 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit direkt verbundenen Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:
a)
N – 1-Formel
i)
die Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur,
ii)
die Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene,
iii)
eine Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden),
iv)
eine Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),
v)
eine Erläuterung der Ergebnisse der Berechnung der N – 1-Formel unter Berücksichtigung eines Volumens der Speicheranlagen von 30 % und von 100 % ihres maximalen Arbeitsvolumens,
vi)
eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Simulation der N – 1-Berechnung unter Verwendung eines hydraulischen Modells,
vii)
falls vom Mitgliedstaat beschlossen, Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:
—
Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2,
—
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2 Buchstabe a Unternummer iii beschriebenen Werten abweichen),
—
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) gegebenenfalls zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),
—
Erläuterung der zum Ausgleich einer Störung der Gasversorgung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff),
viii)
Falls mit den zuständigen Behörden der betreffenden Risikogruppen(n) oder mit direkt verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart, gemeinsame Berechnung(en) des N – 1-Formel:
—
Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5,
—
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2 Buchstabe a Unternummer iii beschriebenen Werten abweichen),
—
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)
—
Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N – 1-Formel sicherzustellen;
b)
Bidirektionale Kapazitäten:
i)
Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen,
ii)
Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität),
iii)
Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.
3.
Ermittlung von Risiken
Beschreibung der Risikofaktoren, die negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in dem Mitgliedstaat haben könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.
Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Arten von Risikofaktoren — nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:
a)
Politischer Art
—
Störung der Gasversorgung aus Drittländern aus unterschiedlichen Gründen,
—
politische Unruhen (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),
—
Krieg/Bürgerkrieg (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),
b)
Technologischer Art
—
Brände (innerhalb einer bestimmten Anlage),
—
Fehlen angemessener Instandhaltung,
—
Funktionsstörung der Ausrüstung (Nichtanspringen, Defekt während des Betriebs usw.),
—
Fehlende Stromversorgung (oder einer anderen Energiequelle),
—
IKT-Störung (Hardware- oder Software-Fehler, Internet, SCADA-Probleme usw.),
—
Folgen von Aushubarbeiten (Grabungen, Anbringen von Spundwänden.), Bodenarbeiten usw.;
c)
Kommerzieller/marktbezogener/finanzieller Art
—
Vereinbarungen mit Lieferanten aus Drittländern,
—
Kontrolle der für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastruktur durch Einrichtungen aus Drittländern, was u. a. mit dem Risiko unzureichender Investitionen, dem Risiko einer Beeinträchtigung der Diversifizierung oder dem Risiko der Nichteinhaltung von Unionsrecht verbunden sein kann,
—
unzureichende Investitionen,
—
plötzliche, unerwartete Nachfragespitzen,
—
sonstige Risiken, die zu strukturellen Defiziten führen könnten;
d)
Sozialer Art
—
Streiks (in verschiedenen verwandten Branchen, z. B. im Gassektor, im Hafen- und im Transportsektor usw.),
e)
Natürlicher Art
—
Überschwemmungen (starke Regenfälle, Hochwasser bei Flüssen),
—
extreme Witterungsbedingungen,
—
Brände (außerhalb der Anlage, z. B. in nahe gelegenen Wäldern, angrenzendem Grünland usw.).
Analyse:
a)
Ermittlung der für den Mitgliedstaat relevanten Risikofaktoren, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen,
b)
Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist,
c)
Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarien entsprechend den Risikofaktoren und ihrer Wahrscheinlichkeit und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte.
4.
Risikoanalyse und -bewertung
Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, darunter der Infrastrukturstandard, der mit der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, und der Standard für die Gasversorgung, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:
a)
ausführliche Beschreibung des Risikoszenarios mit allen Annahmen und ggf. den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methodologien,
b)
ausführliche Beschreibung der Ergebnisse der durchgeführten Simulation mit einer Quantifizierung der Auswirkungen (z. B. nicht ausgelieferte Gasmengen, die sozioökonomischen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung, die Auswirkungen auf die Stromerzeugung).
5.
Schlussfolgerungen
Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, an der die Mitgliedstaaten beteiligt waren, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.
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ANHANG VI
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ANHANG VI
Vorlage für den Präventionsplan
Allgemeine Angaben
—
Mitgliedstaaten in der Risikogruppe
—
Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde (
18
)
1.
Beschreibung des Netzes
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1.1.
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Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe (
19
), an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:
a)
die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (
20
): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (
21
), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Kunden in Mio. m3/Tag);
b)
eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in den Risikogruppen: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der/den Region(en) der Risikogruppe und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.;
c)
eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (
22
);
d)
eine Beschreibung der Rolle der für die Region relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:
i)
Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,
ii)
maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);
e)
eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Region:
i)
Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,
ii)
maximale tägliche Produktionskapazität;
f)
eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität);
g)
eine Beschreibung der Rolle von Energieeffizienzmaßnahmen und ihres Einflusses auf den jährlichen Gasendverbrauch.
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1.2.
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Beschreiben Sie das Gasnetz der einzelnen Mitgliedstaaten kurz mit folgenden Angaben:
a)
die wichtigsten Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden, Spitzennachfrage (Mio. m3/Tag);
b)
eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Nummer 1.1.b erfasst);
c)
die Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur;
d)
eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland;
e)
eine Beschreibung der Rolle der Gasspeicherung in dem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:
i)
Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,
ii)
maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);
f)
eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion mit folgenden Angaben:
i)
Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,
ii)
maximale tägliche Produktionskapazität;
g)
eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität);
h)
eine Beschreibung der Rolle von Energieeffizienzmaßnahmen und ihres Einflusses auf den jährlichen Gasendverbrauch.
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2.
Zusammenfassung der Risikobewertung
Kurze Beschreibung der Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten einschlägigen gemeinsamen und nationalen Risikobewertung mit folgenden Angaben:
a)
eine Liste der bewerteten Szenarien und eine kurze Beschreibung der jeweils zugrunde gelegten Annahmen sowie der ermittelten Risiken/Defizite,
b)
die wichtigsten Schlussfolgerungen der Risikobewertung.
3.
Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N – 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:
3.1. N – 1-Formel
i)
Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Region;
ii)
Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene;
iii)
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);
iv)
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen).
3.2. Nationale Ebene
a)
N – 1-Formel
i)
Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur;
ii)
Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene;
iii)
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);
iv)
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) gegebenenfalls zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen);
v)
Falls vom Mitgliedstaat so beschlossen, Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:
—
Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2,
—
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii dieses Anhangs beschriebenen Werten abweichen),
—
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),
—
Erläuterung der zum Ausgleich einer Störung der Gasversorgung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff);
vi)
Falls mit den zuständigen Behörden der betreffenden Risikogruppen(n) oder mit den direkt verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart, gemeinsame Berechnung(en) der N – 1-Formel:
—
Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5,
—
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii dieses Anhangs beschriebenen Werten abweichen),
—
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),
—
Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N – 1-Formel sicherzustellen;
b)
Bidirektionale Kapazitäten
i)
Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der bidirektionalen Höchstkapazität,
ii)
Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität),
iii)
Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.
4.
Einhaltung des Versorgungsstandards (Artikel 6)
Beschreiben Sie die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Versorgungsstandard sowie einen etwaigen erhöhten Versorgungsstandard oder eine zusätzliche, aus Gründen der Gasversorgungssicherheit eingeführte Verpflichtung einzuhalten:
a)
Definition des Begriffs „geschützte Kunden“, die angewandt wurde, einschließlich der Kundenkategorien, die unter diesen Begriff fallen, und ihres jährlichen Gasverbrauchs (pro Kategorie, Nettohöhe und Prozentsatz des jährlichen nationalen Endgasverbrauchs);
b)
Gasmengen, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarien einzuhalten;
c)
Kapazitäten, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarien einzuhalten;
d)
Maßnahme(n), die zur Einhaltung des Versorgungsstandards eingeführt wurden:
i)
eine Beschreibung der Maßnahme(n),
iii)
sofern vorhanden, Beschreibung des Ex-ante-Monitoringsystems für die Einhaltung des Versorgungsstandards,
iv)
Sanktionsregelung, sofern vorhanden,
v)
Beschreibung folgender Elemente pro Maßnahme:
—
wirtschaftliche Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme,
—
Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt,
—
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher,
vi)
Sofern nicht-marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:
—
Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),
—
Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist,
—
Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme
1.
auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,
2.
auf den nationalen Markt,
vii)
Bei Maßnahmen, die am oder nach dem 1. November 2017 eingeführt werden, ist eine kurze Zusammenfassung der Folgenabschätzung vorzulegen oder ein Link zur öffentlichen Folgenabschätzung der gemäß Artikel 9 Absatz 4 durchgeführten Maßnahme(n) anzugeben;
e)
Beschreiben Sie, sofern zutreffend, erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung eingeführt wurden:
i)
eine Beschreibung der Maßnahme(n),
ii)
der Mechanismus, um eine Reduzierung auf die üblichen Werte im Geiste der Solidarität und gemäß Artikel 13 zu erreichen,
iii)
Beschreiben Sie, sofern zutreffend, neue erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung am oder nach dem 1. November 2017 eingeführt wurden,
v)
betroffene Gasmengen und Kapazitäten,
vi)
Geben Sie an, wie diese Maßnahme die in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.
5.
Präventionsmaßnahmen
Beschreiben Sie die bereits eingeführten oder zu treffenden Präventionsmaßnahmen:
a)
Beschreibung jeder einzelnen Präventionsmaßnahme, die für jedes gemäß der Risikobewertung ermittelte Risiko verabschiedet wurde, einschließlich einer Beschreibung
i)
ihrer nationalen oder regionalen Dimension
ii)
ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz
iii)
ihrer Auswirkungen auf die Kunden
Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
—
Maßnahmen zur Verbesserung der Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten,
—
Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und –bezugsquellen,
▼M3
—
Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,
▼B
—
Maßnahmen zum Schutz von für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastrukturen im Hinblick auf die Kontrolle durch Einrichtungen in Drittländern (einschließlich, soweit von Bedeutung, allgemeiner oder sektorspezifischer Gesetze zur Überprüfung von Investitionen, besonderer Rechte für bestimmte Aktionäre usw.);
b)
Beschreibung anderer Maßnahmen, die nicht aufgrund der Risikobewertung, sondern aus anderen Gründen verabschiedet wurden, jedoch positive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit des Mitgliedstaats der betreffenden Risikogruppe(n)/haben;
c)
falls nicht-marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:
i)
Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),
ii)
Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),
iii)
Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme:
—
Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),
—
Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),
—
Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme
1.
auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,
2.
auf den nationalen Markt,
4.
Erläuterung, in welchem Umfang Energieeffizienzmaßnahmen, unter Einbeziehung von Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden,
5.
Erläuterung, in welchem Umfang erneuerbare Energiequellen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden.
6.
Sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen (z. B. sicherer Betrieb des Netzes)
Beschreiben Sie sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegt wurden und voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Netzes, und auch, wer von dieser Verpflichtung betroffen wäre, und geben Sie die jeweiligen Gasmengen an. Erläutern Sie genau, wann und wie diese Maßnahmen angewandt werden würden.
7.
Infrastrukturprojekte
a)
Beschreiben Sie künftige Infrastrukturprojekte in den betreffenden Risikogruppen, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit einem voraussichtlichen Zeitplan für ihre Einführung, den Kapazitäten und den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit in der Risikogruppe.
b)
Geben Sie an, wie die Infrastrukturprojekte den vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erarbeiteten unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan berücksichtigen.
8.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit
Geben Sie die im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an und beschreiben Sie sie kurz (Verwendung von Anhängen für ausführlichere Informationen). Legen Sie klar dar, wer diese Verpflichtungen einzuhalten hat und wie. Beschreiben Sie gegebenenfalls, wie und wann diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen greifen würden.
9.
Konsultation der Interessenträger
Beschreiben Sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung, welcher Mechanismus für die Konsultationen für die Erarbeitung des Plans sowie des Notfallplans verwendet wurde und welche Ergebnisse erzielt wurden bei den entsprechenden Konsultationen mit
b)
einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten vertreten,
c)
einschlägigen Organisationen, die die Interessen gewerblicher Gaskunden einschließlich Stromerzeuger vertreten,
d)
nationalen Regulierungsbehörden.
10.
Regionale Dimension
Nennen Sie nationale Gegebenheiten und Maßnahmen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind und nicht in den vorausgegangenen Abschnitten des Plans erfasst wurden.
Geben Sie an, wie etwaige Bemerkungen im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt wurden.
11.1. Berechnung der N – 1 auf Ebene der Risikogruppe, wenn das von den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist
N – 1-Formel
a)
Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe,
b)
Berechnung der N – 1-Formel auf Ebene der Risikogruppe,
c)
Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden),
d)
Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen).
11.2. Mechanismen für die Zusammenarbeit
Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den betreffenden Risikogruppen verwendet werden, auch für die Ausarbeitung grenzüberschreitender Maßnahmen in dem Präventions- und dem Notfallplan.
Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten für die Konzipierung und die Verabschiedung der für die Anwendung des Artikels 13 erforderlichen Bestimmungen verwendet werden.
11.3. Präventionsmaßnahmen
Beschreiben Sie die Präventionsmaßnahmen, die bereits eingeführt wurden oder in der Risikogruppe oder infolge regionaler Vereinbarungen vorgesehen sind:
a)
Beschreibung jeder einzelnen Präventionsmaßnahme, die für jedes gemäß der Risikobewertung ermittelte Risiko verabschiedet wurde, einschließlich einer Beschreibung
i)
ihrer Auswirkungen bei den Mitgliedern der Risikogruppe,
ii)
ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz,
iii)
ihrer Umweltauswirkungen,
iv)
ihrer Auswirkungen auf die Kunden.
Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
—
Maßnahmen zur Verbesserung der Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten,
—
Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und –bezugsquellen,
▼M3
—
Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,
▼B
—
Maßnahmen zum Schutz von für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastrukturen im Hinblick auf die Kontrolle durch Einrichtungen in Drittländern (einschließlich, soweit von Bedeutung, allgemeiner oder sektorspezifischer Gesetze zur Überprüfung von Investitionen, besonderer Rechte für bestimmte Aktionäre usw.);
b)
Beschreibung anderer Maßnahmen, die nicht aufgrund der Risikobewertung, sondern aus anderen Gründen verabschiedet wurden, jedoch positive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Risikogruppe haben;
c)
Falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:
i)
Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),
ii)
Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),
iii)
Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme
—
Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),
—
Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),
—
Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme
1.
auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,
2.
auf den nationalen Markt,
d)
Erläuterung, in welchem Umfang Energieeffizienzmaßnahmen, unter Einbeziehung von Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden;
e)
Erläuterung, in welchem Umfang erneuerbare Energiequellen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden.
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ANHANG VII
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ANHANG VII
Vorlage für den Notfallplan
Allgemeine Angaben
Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde (
23
)
1.
Festlegung der Krisenstufen
a)
Geben Sie die für die Ausrufung der einzelnen Krisenstufen zuständige Stelle sowie die bei der Ausrufung einer Krisenstufe jeweils zu befolgenden Verfahren an.
b)
Sofern vorhanden, sind hier die Indikatoren oder Parameter aufzuführen, die verwendet werden, um zu prüfen, ob ein Ereignis zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führen kann, und um zu entscheiden, ob eine bestimmte Krisenstufe ausgerufen wird.
2.
Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen (
24
)
2.1. Frühwarnstufe
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.
2.2. Alarmstufe
a)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der auf der Alarmstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
b)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.
2.3. Notfallstufe
a)
Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.
b)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
c)
Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,
iii)
Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung dieser Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),
iv)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,
v)
Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,
vi)
Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,
vii)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
d)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.
3.
Besondere Maßnahmen für den Stromsektor und für den Fernwärmesektor
a)
Fernwärmesektor
i)
Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Fernwärmesektor kurz dar.
ii)
Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung auf den Fernwärmesektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.
b)
Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom
i)
Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Stromsektor kurz dar.
ii)
Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung für den Stromsektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.
iii)
Geben Sie die Mechanismen/bestehenden Bestimmungen zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren im Gas- und im Stromsektor, insbesondere der Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber, auf den verschiedenen Krisenstufen unter Einbeziehung des Informationsaustauschs an.
4.
Krisenmanager oder Krisenteam
Geben Sie an, wer der Krisenmanager ist, und legen sie dessen Aufgaben fest.
5.
Aufgaben und Zuständigkeiten verschiedener Akteure
a)
Legen Sie pro Krisenstufe unter Einbeziehung der Interaktion mit den zuständigen Behörden und ggf. mit der nationalen Regulierungsbehörde die Aufgaben und Zuständigkeiten folgender Akteure fest:
b)
Legen Sie pro Krisenstufe die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, fest.
6.
Maßnahmen bei einem ungerechtfertigten Verbrauch durch nicht geschützte Kunden
Beschreiben Sie Maßnahmen, die eingeführt wurden, um — ohne den sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasnetzes zu gefährden oder unsichere Situationen herbeizuführen — so weit wie möglich zu verhindern, dass Gas, das während eines Notfalls für geschützte Kunden bestimmt ist, durch nicht geschützte Kunden verbraucht wird. Geben Sie die der Art der Maßnahme (administrative, technische usw.), die wichtigsten Akteure und die zu befolgenden Verfahren an.
7.
Notfalltests
a)
Geben Sie den Zeitplan für die Echtzeit-Simulationen der Reaktionen auf Notfallsituationen an.
b)
Geben Sie die beteiligten Akteure, die Verfahren und die konkret simulierten Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen an.
Für Aktualisierungen des Notfallplans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Notfallplans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.
8.
Regionale Dimension
8.1. Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen
8.1.1. Frühwarnstufe
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.
8.1.2. Alarmstufe
a)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
b)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.
8.1.3. Notfallstufe
a)
Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.
b)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
c)
Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,
iii)
Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung der Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),
iv)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,
v)
Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,
vi)
Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,
vii)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;
d)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.
8.2. Mechanismen für die Zusammenarbeit
a)
Beschreiben Sie die bestehenden Mechanismen für die Zusammenarbeit innerhalb jeder der betreffenden Risikogruppen und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination für die einzelnen Krisenstufen. Beschreiben Sie die Entscheidungsverfahren für angemessene Reaktionen auf regionaler Ebene auf jeder Krisenstufe, soweit vorhanden und nicht von Nummer 2 abgedeckt.
b)
Beschreiben Sie für jede Krisenstufe die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Risikogruppen und zur Koordinierung von Maßnahmen eingeführt wurden.
8.3. Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
a)
Beschreiben Sie die Vereinbarungen, die zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.
b)
Beschreiben Sie etwaige Vereinbarungen, die zwischen Mitgliedstaaten, die über ein Drittland miteinander verbunden sind, getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.
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ANHANG VIII
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ANHANG VIII
Liste nicht-marktbasierter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung von Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:
a)
Maßnahmen auf der Angebotsseite:
—
Rückgriff auf strategische Gasvorräte,
—
Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (z. B. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG (
25
)),
—
Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird,
—
Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus,
—
Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen;
b)
Maßnahmen auf der Nachfrageseite:
—
verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich:
—
Anordnung des Brennstoffwechsels,
—
Anordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht in vollem Umfang als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werden,
—
Anordnung der Abschaltung von Kunden.
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ANHANG IX
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ANHANG IX
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EU) Nr. 994/2010
|
Vorliegende Verordnung
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Artikel 1
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Artikel 1
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|
Artikel 2
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Artikel 2
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|
Artikel 3
|
Artikel 3
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Artikel 6
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Artikel 5
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|
Artikel 8
|
Artikel 6
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Artikel 9
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Artikel 7
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Artikel 4
|
Artikel 8
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Artikel 5
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Artikel 9
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Artikel 10
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Artikel 10
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Artikel 10
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Artikel 11
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Artikel 11
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Artikel 12
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|
—
|
Artikel 13
|
|
Artikel 13
|
Artikel 14
|
|
Artikel 12
|
Artikel 4
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|
—
|
Artikel 15
|
|
—
|
Artikel 16
|
|
Artikel 14
|
Artikel 17
|
|
—
|
Artikel 18
|
|
—
|
Artikel 19
|
|
Artikel 16
|
Artikel 20
|
|
Artikel 15
|
Artikel 21
|
|
Artikel 17
|
Artikel 22
|
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ANHANG I
|
ANHANG II
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Artikel 7
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Anhang III
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Anhang IV
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ANHANG I
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Anhang IV
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—
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Anhang V
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—
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Anhang VI
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—
|
Anhang VII
|
|
ANHANG II
|
—
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|
Anhang III
|
Anhang VIII
|
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—
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Anhang IX
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|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|