+KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 127 Ausschussverfahren
------+Article 127 1.
------+Article 127 2.
------+Article 127 3.
------+Article 127 4.
---+Artikel 128 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 128 1.
------+Article 128 2.
------+Article 128 3.
------+Article 128 4.
------+Article 128 5.
------+Article 128 6.
---+Artikel 129 Beteiligung europäischer Drittländer
---+Artikel 130 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
------+Article 130 1.
------+Article 130 2.
---+Artikel 131 Sanktionen
---+Artikel 132 Verarbeitung personenbezogener Daten
------+Article 132 1.
------+Article 132 2.
---+Artikel 133 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005
------+Article 133 ‘1.
------+Article 133 2.
------+Article 133 3.
---+Artikel 134 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
---+Artikel 135 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
------+Article 135 1.
------+Article 135 2.
------+Article 135 3.
------+Article 135 4.
------+Article 135 5.
------+Article 135 6.
---+Artikel 136 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
---+Artikel 137 Änderung der Richtlinie 2014/30/EU
---+Artikel 138 Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
---+Artikel 139 Aufhebung
------+Article 139 1.
------+Article 139 2.
------+Article 139 3.
------+Article 139 4.
---+Artikel 140 Übergangsbestimmungen
------+Article 140 1.
------+Article 140 2.
------+Article 140 3.
------+Article 140 4.
------+Article 140 5.
------+Article 140 6.
---+Artikel 141 Inkrafttreten

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 127 Ausschussverfahren
Artikel 128 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 129 Beteiligung europäischer Drittländer

Artikel 129

Beteiligung europäischer Drittländer

Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Unionsrecht in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen übernommen haben und anwenden.

Diese internationalen Übereinkünfte können Bestimmungen enthalten, die insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der betreffenden europäischen Drittländer an den Arbeiten der Agentur festlegen, sowie Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Die Agentur kann gemäß Artikel 90 Absatz 2 Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betreffenden europäischen Drittländer treffen, damit diese Bestimmungen wirksam werden.

Artikel 130 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
Artikel 131 Sanktionen

Artikel 131

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 132 Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 133 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005

Artikel 15 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erhält folgende Fassung:

Artikel 134 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

Artikel 134

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde.

2. 

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(1)  
Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
(2)  
Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.

Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.

(3)  
Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde vereinbaren Maßnahmen für den vorausschauenden Austausch von Informationen, die für die Bewertung und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung von Belang sind.

Dieser Austausch kann — ohne darauf beschränkt zu sein — Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.

(3a)  
Wenn aller Voraussicht nach Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so konsultieren die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so früh wie möglich, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, und arbeiten bei der Suche nach einer Lösung zusammen, bevor die Maßnahme ergriffen wird. Wird eine Maßnahme ergriffen, so teilen die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so bald wie möglich mit, dass eine Maßnahme ergriffen wurde.“
3. 

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, wird je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, entweder in dessen eigenes nationales Register oder in das nationale Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen. Wird allerdings ein solches Luftfahrzeug im Rahmen einer Dry-Lease- oder Wet-Lease-Vereinbarung gemäß Artikel 13 genutzt, so kann es in das nationale Register entweder eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes eingetragen werden.“
Artikel 135 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird wie folgt geändert:

„Artikel 5

Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Artikel 136 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Artikel 136

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird wie folgt geändert:

„(2)  
Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) erfasste zivile Luftfahrzeuge betreffen.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.

Artikel 137 Änderung der Richtlinie 2014/30/EU

Artikel 137

Änderung der Richtlinie 2014/30/EU

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/30/EU erhält folgende Fassung:

„b) die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:

i) 

Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;

ii) 

unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.

Artikel 138 Änderung der Richtlinie 2014/53/EU

Artikel 138

Änderung der Richtlinie 2014/53/EU

Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung:

„3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:

a) 

Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;

b) 

unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.

Artikel 139 Aufhebung
Artikel 140 Übergangsbestimmungen
Artikel 141 Inkrafttreten

Artikel 141

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung