+Artikel 9 Arbeitsprogramme
---+Artikel 9 1
---+Artikel 9 2
---+Artikel 9 3
---+Artikel 9 4

Artikel 9 Arbeitsprogramme

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 1

(1)   Das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm werden mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Diese mehrjährigen Arbeitsprogramme werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 9 2

(2)   Das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission (17) mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme durchgeführt.

Artikel 9 3

(3)   Die mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 spiegeln die Stilllegungspläne wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms dienen.

Artikel 9 4

(4)   In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Wissensverbreitung festgelegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung