+VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
---------+Article 1 3.
---------+Article 1 4.
---------+Article 1 5.
---------+Article 1 6.
------+Artikel 2 Ziele
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
------+Artikel 4 Freier Verkehr
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
------+Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---+KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
------+Artikel 6 Beschränkungen für Stoffe
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
------+Artikel 7 CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
------+Artikel 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
------+Artikel 9 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
------+Artikel 10 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
------+Artikel 11 Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
---------+Article 11 5.
---------+Article 11 6.
---------+Article 11 7.
---------+Article 11 8.
---------+Article 11 9.
------+Artikel 12 Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---+KAPITEL III Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
------+Artikel 13 Kennzeichnung von Batterien
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
---------+Article 13 6.
---------+Article 13 7.
---------+Article 13 8.
---------+Article 13 9.
---------+Article 13 10.
------+Artikel 14 Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
---+KAPITEL IV Konformität von Batterien
------+Artikel 15 Vermutung der Konformität von Batterien
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
------+Artikel 16 Gemeinsame Spezifikationen
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
------+Artikel 17 Konformitätsbewertungsverfahren
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
------+Artikel 18 EU-Konformitätserklärung
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
---------+Article 18 5.
------+Artikel 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
------+Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
---------+Article 20 5.
---+KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
------+Artikel 21 Notifizierung
------+Artikel 22 Notifizierende Behörden
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
---------+Article 22 4.
------+Artikel 23 Anforderungen an notifizierende Behörden
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
---------+Article 23 4.
---------+Article 23 5.
---------+Article 23 6.
------+Artikel 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
------+Artikel 25 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
---------+Article 25 6.
---------+Article 25 7.
---------+Article 25 8.
---------+Article 25 9.
---------+Article 25 10.
---------+Article 25 11.
------+Artikel 26 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
------+Artikel 27 Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
------+Artikel 28 Antrag auf Notifizierung
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
------+Artikel 29 Notifizierungsverfahren
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
---------+Article 29 4.
---------+Article 29 5.
---------+Article 29 6.
------+Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
------+Artikel 31 Änderungen von Notifizierungen
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
------+Artikel 32 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
---------+Article 32 1.
---------+Article 32 2.
---------+Article 32 3.
---------+Article 32 4.
------+Artikel 33 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
---------+Article 33 4.
---------+Article 33 5.
------+Artikel 34 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
------+Artikel 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
------+Artikel 36 Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
------+Artikel 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
---+KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
------+Artikel 38 Pflichten der Erzeuger
---------+Article 38 1.
---------+Article 38 2.
---------+Article 38 3.
---------+Article 38 4.
---------+Article 38 5.
---------+Article 38 6.
---------+Article 38 7.
---------+Article 38 8.
---------+Article 38 9.
---------+Article 38 10.
---------+Article 38 11.
------+Artikel 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
------+Artikel 40 Pflichten der Bevollmächtigten
---------+Article 40 1.
---------+Article 40 2.
---------+Article 40 3.
---------+Article 40 4.
------+Artikel 41 Pflichten der Einführer
---------+Article 41 1.
---------+Article 41 2.
---------+Article 41 3.
---------+Article 41 4.
---------+Article 41 5.
---------+Article 41 6.
---------+Article 41 7.
---------+Article 41 8.
------+Artikel 42 Pflichten der Händler
---------+Article 42 1.
---------+Article 42 2.
---------+Article 42 3.
---------+Article 42 4.
---------+Article 42 5.
---------+Article 42 6.
------+Artikel 43 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
------+Artikel 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
------+Artikel 45 Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
---------+Article 45 1.
---------+Article 45 2.
------+Artikel 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
---------+Article 46 1.
---------+Article 46 2.
---+KAPITEL VII Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
------+Artikel 47 Geltungsbereich dieses Kapitels
------+Artikel 48 Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
---------+Article 48 1.
---------+Article 48 2.
---------+Article 48 3.
---------+Article 48 4.
---------+Article 48 5.
---------+Article 48 6.
---------+Article 48 7.
---------+Article 48 8.
------+Artikel 49 Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
---------+Article 49 1.
---------+Article 49 2.
------+Artikel 50 Risikomanagementpflichten
---------+Article 50 1.
---------+Article 50 2.
---------+Article 50 3.
---------+Article 50 4.
------+Artikel 51 Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
---------+Article 51 1.
---------+Article 51 2.
------+Artikel 52 Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
---------+Article 52 1.
---------+Article 52 2.
---------+Article 52 3.
---------+Article 52 4.
------+Artikel 53 Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
---------+Article 53 1.
---------+Article 53 2.
---------+Article 53 3.
---------+Article 53 4.
---------+Article 53 5.
---------+Article 53 6.
---------+Article 53 7.
---------+Article 53 8.
---+KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien
------+Artikel 54 Zuständige Behörde
---------+Article 54 1.
---------+Article 54 2.
---------+Article 54 3.
---------+Article 54 4.
------+Artikel 55 Herstellerregister
---------+Article 55 1.
---------+Article 55 2.
---------+Article 55 3.
---------+Article 55 4.
---------+Article 55 5.
---------+Article 55 6.
---------+Article 55 7.
---------+Article 55 8.
---------+Article 55 9.
---------+Article 55 10.
---------+Article 55 11.
---------+Article 55 12.
---------+Article 55 13.
------+Artikel 56 Erweiterte Herstellerverantwortung
---------+Article 56 1.
---------+Article 56 2.
---------+Article 56 3.
---------+Article 56 4.
---------+Article 56 5.
------+Artikel 57 Organisation für Herstellerverantwortung
---------+Article 57 1.
---------+Article 57 2.
---------+Article 57 3.
---------+Article 57 4.
---------+Article 57 5.
---------+Article 57 6.
---------+Article 57 7.
---------+Article 57 8.
------+Artikel 58 Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
---------+Article 58 1.
---------+Article 58 2.
---------+Article 58 3.
---------+Article 58 4.
---------+Article 58 5.
---------+Article 58 6.
---------+Article 58 7.
------+Artikel 59 Sammlung von Gerätealtbatterien
---------+Article 59 1.
---------+Article 59 2.
---------+Article 59 3.
---------+Article 59 4.
---------+Article 59 5.
---------+Article 59 6.
---------+Article 59 7.
------+Artikel 60 Sammlung von LV-Altbatterien
---------+Article 60 1.
---------+Article 60 2.
---------+Article 60 3.
---------+Article 60 4.
---------+Article 60 5.
---------+Article 60 6.
---------+Article 60 7.
---------+Article 60 8.
------+Artikel 61 Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
---------+Article 61 1.
---------+Article 61 2.
---------+Article 61 3.
---------+Article 61 4.
------+Artikel 62 Pflichten der Händler
---------+Article 62 1.
---------+Article 62 2.
---------+Article 62 3.
---------+Article 62 4.
---------+Article 62 5.
---------+Article 62 6.
------+Artikel 63 Pfandsysteme für Batterien
------+Artikel 64 Pflichten der Endnutzer
---------+Article 64 1.
---------+Article 64 2.
------+Artikel 65 Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen
---------+Article 65 1.
---------+Article 65 2.
------+Artikel 66 Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden
---------+Article 66 1.
---------+Article 66 2.
------+Artikel 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
---------+Article 67 1.
---------+Article 67 2.
------+Artikel 68 Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
---------+Article 68 1.
---------+Article 68 2.
------+Artikel 69 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
---------+Article 69 1.
---------+Article 69 2.
---------+Article 69 3.
---------+Article 69 4.
---------+Article 69 5.
------+Artikel 70 Behandlung
---------+Article 70 1.
---------+Article 70 2.
---------+Article 70 3.
---------+Article 70 4.
---------+Article 70 5.
------+Artikel 71 Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung
---------+Article 71 1.
---------+Article 71 2.
---------+Article 71 3.
---------+Article 71 4.
---------+Article 71 5.
---------+Article 71 6.
------+Artikel 72 Verbringung von Altbatterien
---------+Article 72 1.
---------+Article 72 2.
---------+Article 72 3.
---------+Article 72 4.
------+Artikel 73 Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
---------+Article 73 1.
---------+Article 73 2.
---------+Article 73 3.
---------+Article 73 4.
------+Artikel 74 Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
---------+Article 74 1.
---------+Article 74 2.
---------+Article 74 3.
---------+Article 74 4.
---------+Article 74 5.
---------+Article 74 6.
---------+Article 74 7.
------+Artikel 75 Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
---------+Article 75 1.
---------+Article 75 2.
---------+Article 75 3.
---------+Article 75 4.
---------+Article 75 5.
---------+Article 75 6.
---------+Article 75 7.
---------+Article 75 8.
---------+Article 75 9.
------+Artikel 76 Berichterstattung an die Kommission
---------+Article 76 1.
---------+Article 76 2.
---------+Article 76 3.
---------+Article 76 4.
---------+Article 76 5.
---+KAPITEL IX Digitaler Batteriepass
------+Artikel 77 Batteriepass
---------+Article 77 1.
---------+Article 77 2.
---------+Article 77 3.
---------+Article 77 4.
---------+Article 77 5.
---------+Article 77 6.
---------+Article 77 7.
---------+Article 77 8.
---------+Article 77 9.
---------+Article 77 10.
------+Artikel 78 Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses
---+KAPITEL X Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
------+Artikel 79 Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
---------+Article 79 1.
---------+Article 79 2.
---------+Article 79 3.
---------+Article 79 4.
---------+Article 79 5.
---------+Article 79 6.
---------+Article 79 7.
---------+Article 79 8.
------+Artikel 80 Schutzklauselverfahren der Union
---------+Article 80 1.
---------+Article 80 2.
---------+Article 80 3.
---------+Article 80 4.
------+Artikel 81 Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
---------+Article 81 1.
---------+Article 81 2.
---------+Article 81 3.
---------+Article 81 4.
---------+Article 81 5.
---------+Article 81 6.
------+Artikel 82 Gemeinsame Maßnahmen
------+Artikel 83 Formale Nichtkonformität
---------+Article 83 1.
---------+Article 83 2.
------+Artikel 84 Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten
---------+Article 84 1.
---------+Article 84 2.
---+KAPITEL XI Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
------+Artikel 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
---------+Article 85 1.
---------+Article 85 2.
---------+Article 85 3.
------+Artikel 86 Beschränkungsverfahren für Stoffe
---------+Article 86 1.
---------+Article 86 2.
---------+Article 86 3.
---------+Article 86 4.
---------+Article 86 5.
---------+Article 86 6.
---------+Article 86 7.
---------+Article 86 8.
---------+Article 86 9.
---------+Article 86 10.
---------+Article 86 11.
------+Artikel 87 Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur
---------+Article 87 1.
---------+Article 87 2.
---------+Article 87 3.
---------+Article 87 4.
---------+Article 87 5.
---------+Article 87 6.
------+Artikel 88 Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
---------+Article 88 1.
---------+Article 88 2.
---------+Article 88 3.
---+KAPITEL XII Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
------+Artikel 89 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 89 1.
---------+Article 89 2.
---------+Article 89 3.
---------+Article 89 4.
---------+Article 89 5.
---------+Article 89 6.
------+Artikel 90 Ausschussverfahren
---------+Article 90 1.
---------+Article 90 2.
---------+Article 90 3.
---------+Article 90 4.
---+KAPITEL XIII Änderungen
------+Artikel 91 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
------+Artikel 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
---+KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
------+Artikel 93 Sanktionen
------+Artikel 94 Überprüfung
---------+Article 94 1.
---------+Article 94 2.
---------+Article 94 3.
---------+Article 94 4.
---------+Article 94 5.
---------+Article 94 6.
------+Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
---------+Article 96 1.
---------+Article 96 2.
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
---+ANHANG VIII
---+ANHANG IX
---+ANHANG X
---+ANHANG XI
---+ANHANG XII
---+ANHANG XIII
---+ANHANG XIV
---+ANHANG XV
|
English -
European Union -
Environment -
VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Juli 2023
über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
|
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
|
|
KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
|
KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
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|
KAPITEL III Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
|
KAPITEL III Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
|
|
KAPITEL IV Konformität von Batterien
|
KAPITEL IV Konformität von Batterien
|
|
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
|
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
|
|
KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
|
KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
|
|
KAPITEL VII Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
|
KAPITEL VII Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
|
|
KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien
|
KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien
|
|
KAPITEL IX Digitaler Batteriepass
|
KAPITEL IX Digitaler Batteriepass
|
|
KAPITEL X Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
|
KAPITEL X Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
|
|
KAPITEL XI Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
|
KAPITEL XI Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
|
|
KAPITEL XII Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
|
KAPITEL XII Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
|
|
KAPITEL XIII Änderungen
|
KAPITEL XIII Änderungen
|
|
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
|
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
|
|
ANHANG I
|
ANHANG I
▼M3
|
Spalte 1
Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe
|
Spalte 2
Einzelheiten der Beschränkung
|
|
1. Quecksilber CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen
|
In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind.
|
|
2. Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen
|
1. In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind.
2. In Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) in homogenem Werkstoff betragen.
3. Nummer 2 gilt nicht für Elektrofahrzeugbatterien, die als Ersatzteile für Elektrofahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht wurden.
|
|
3. Blei CAS-Nr. 7439-92-1 EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen
|
1. Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten enthalten oder verbaut sind.
2. Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.
3. In Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.
4. Nummer 3 gilt nicht für Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteile dafür verwendet werden.
5. In Elektrofahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.
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6. Nummer 5 gilt nicht für
a) in Hochspannungssystemen verwendete Elektrofahrzeugbatterien (2), die in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden.
b) nicht von Buchstabe a dieser Nummer erfasste Elektrofahrzeugbatterien der vorliegenden Nummer, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden.
7. In Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen.
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8. Nummer 7 gilt nicht für
a) Starterbatterien, die in 12-Volt-Anwendungen für Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. (3)
b) Starterbatterien, die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. (4)
c) Starterbatterien, die in anderen als den unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Anwendungen in Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, verwendet werden.
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4. Sechswertiges Chrom CAS-Nr. 18540-29-9 EG-Nr. 606-053-1 und seine Verbindungen
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In Batterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil sechswertiges Chrom nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches sechswertiges Chrom) in homogenem Werkstoff betragen.
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(1)
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).
(2)
Systeme mit einer Spannung von über 75 V DC gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
(3)
Diese Befreiung wird 2030 überprüft.
(4)
Diese Befreiung wird 2030 überprüft.
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▼B
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ANHANG II
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ANHANG II
CO2-FUSSABDRUCK
(1) Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks.
Die in dem gemäß Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakt vorzusehende Methode für Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks baut auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen auf, sind mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF“) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, im Folgenden „PEFCR“) vereinbar und spiegeln die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanzen wider.
Der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einem bestimmten Erzeugerbetrieb eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Besonders die elektronischen Bauteile, z. B. Batteriemanagementeinheiten und Sicherheitseinheiten, und die Kathodenmaterialien müssen genau ausgewiesen werden, da sie möglicherweise den größten Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten.
(2) Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff
a)
„Tätigkeitsdaten“ die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen CO2-Fußabdrucks kombiniert werden;
b)
„Stückliste“ eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Erzeugung der Batterie erforderlich sind;
c)
„unternehmensspezifische Daten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind; solche Daten werden auch „Primärdaten“ genannt;
d)
„funktionelle Einheit“ die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktionen, Dienstleistungen, oder beidem, der Batterie;
e)
„Lebenszyklus“ aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Entsorgung (ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
f)
„Sachbilanz“ (Life Cycle Inventory, LCI) den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;
g)
„Sachbilanzdatensatz“ ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebenszyklus eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, wieder Standort oder der Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält; sie könnte einen Prozessmoduldatensatz, einen teilweise aggregierten oder einen aggregierten Datensatz umfassen;
h)
„Referenzfluss“ das Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
i)
„Sekundärdaten“ Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens, das eine Studie über den CO2-Fußabdruck durchführt, direkt erhoben oder gemessen oder von diesem Unternehmen geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen; solche Daten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden, sowie aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten; und sie umfassen auch Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;
j)
„Systemgrenze“ in die Phasen des Lebenszyklus aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.
Darüber hinaus enthalten die harmonisierten Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien alle weiteren für ihre Gestaltung erforderlichen Begriffsbestimmungen.
(3) Funktionelle Einheit und Referenzfluss
Die funktionelle Einheit wird als eine kWh (Kilowattstunde) der Gesamtenergie definiert, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert (gemessen in kWh). Die Gesamtenergie ergibt sich aus der Anzahl der Zyklen multipliziert mit der Menge der in jedem Zyklus gelieferten Energie.
Der Referenzfluss ist das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die spezifische Funktion zu erfüllen. Sie wird gemessen in kg Batterie pro kWh der Gesamtenergie, die die Batterie während ihrer Lebensdauer liefert. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf den Referenzfluss berechnet werden.
Abweichend von Absatz 1 ist die funktionelle Einheit bei Pufferbatterien, deren primäre Funktion darin besteht, die Kontinuität einer Stromquelle zu gewährleisten, definiert als die Fähigkeit, während der Lebensdauer der Batterie zu jeder Zeit eine kWmin (Kilowattminute) Notleistungskapazität bereitzustellen. Demnach ist der Referenzfluss bei Pufferbatterien das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die vorgegebene Funktion zu erfüllen; es wird gemessen in kg Batterie pro kWmin der Notleistungskapazität, geteilt durch die Lebensdauer der Batterie in Jahren. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die Erzeuger von Pufferbatterien zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss berechnet werden.
In Ausnahmefällen, etwa bei Batterien für Hybridfahrzeuge ohne Plug-in, kann im Rahmen der Berechnungsmethode eine andere funktionelle Einheit vorgegeben sein.
(4) Systemgrenze
Die folgenden Phasen des Lebenszyklus und die daran beteiligten Prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:
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Phase des Lebenszyklus
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Einbezogene Prozesse
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Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe
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Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und die Beförderung aller Aktivmaterialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (Aktivmaterialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische oder elektronische Bauteile.
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Herstellung des Hauptprodukts
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Montage von Batteriezellen und Montage von Batterien mit den Batteriezellen und den elektrischen oder elektronischen Bauteilen
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Vertrieb
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Beförderung zum Verkaufsort
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Ende der Lebensdauer und Recycling
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Sammlung, Zerlegung und Recycling
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Die folgenden Prozesse der Phasen und Prozesse des Lebenszyklus sind aus der Systemgrenze ausgeklammert:
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Erzeugung von Geräten für die Montage und das Recycling von Batterien, da die nach den PEFCR für wiederaufladbare Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen berechneten Auswirkungen des CO2-Fußabdrucks vernachlässigbar sind;
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der Prozess der Montage von Batterien unter Verwendung der Systemkomponenten des Erstausrüsters (Original Equipment Manufacturer, OEM); dieser Prozess entspricht hauptsächlich einer mechanischen Montage in der Geräte- oder Fahrzeugmontagestraße des OEM; der Verbrauch an Energie oder Material für diesen spezifischen Prozess ist im Vergleich zur Erzeugung der OEM-Komponenten vernachlässigbar.
Die Nutzungsphase wird aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus ausgeklammert, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird, es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.
(5) Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen
Wegen der hohen Anzahl von Batteriekomponenten und der Komplexität von Herstellungsprozessen beschränkt der Wirtschaftsakteur in berechtigten Fällen die Verwendung von unternehmensspezifischen Daten auf die Prozess- und Komponentenanalyse der batteriespezifischen Teile.
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Dementsprechend dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden. Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.
Da die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für ein spezifisches, in einer bestimmten Produktionsanlage hergestelltes Batteriemodell gilt, ist es nicht zulässig, Daten von verschiedenen Anlagen, in denen dasselbe Batteriemodell hergestellt wird, heranzuziehen.
Wird die Stückliste oder der Energiemix für die Herstellung eines Batteriemodells geändert, so muss der CO2-Fußabdruck dieses Batteriemodells neu berechnet werden.
Die im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzusehenden harmonisierten Vorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Phasen des Lebenszyklus:
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Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe
(6) Die CO2-Fußabdruck-Wirkungsabschätzung
Der CO2-Fußabdruck der Batterie wird nach der im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Vorschläge zur Überholung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, PEF)“ empfohlenen Methode zur Ökobilanz-Wirkungsabschätzung in Bezug auf den Klimawandel berechnet.
Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor, ohne Normierung und Gewichtung. Die Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist auf der Europäischen Plattform zur Ökobilanz (European Platform on Life Cycle Assessment, LCA) abrufbar.
(7) Klimakompensationen (Offsets)
Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, der ein hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprojekt, das die Klimakompensationen bewirkt, entstanden wären.
Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO2-Fußabdruck aufgenommen werden, können aber als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt und für Kommunikationszwecke verwendet werden.
(8) Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck
Je nachdem, wie sich die Werte in den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien verteilen, wird zur Ermöglichung der Marktdifferenzierung nach Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus bildet.
Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer technischer Faktoren festgelegt.
(9) Höchstwert für den CO2-Fußabdruck
Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Erklärungen zum CO2-Fußabdruck gesammelt wurden, und der relativen Verteilung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batteriemodelle sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet legt die Kommission für Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus fest, nachdem sie eine gezielte Folgenabschätzung zur Ermittlung der Höchstwerte durchgeführt hat.
Bei der Festlegung von Höchstwerten für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus im Sinne von Unterabsatz 1 trägt die Kommission Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck für Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte.
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ANHANG III
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ANHANG III
PARAMETER DER ELEKTROCHEMISCHEN LEISTUNG UND DER HALTBARKEIT VON ALLZWECK-GERÄTEBATTERIEN
Teil A
Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien
1. Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer: durchschnittliche Mindestentladezeit, die eine Stichprobe von Batterien bei Verwendung unter spezifischen Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, erreicht
2. Verzögerte Entladung: der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, wobei die ursprünglich gemessene durchschnittliche Mindestbetriebsdauer als Bezugswert dient
3. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials
Teil B
Parameter für wiederaufladbare Batterien
1. Bemessungskapazität: der angegebene Kapazitätswert einer Batterie, unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, und vom Erzeuger angegeben
2. Ladungshaltung (Haltung der Kapazität) (
7
): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, ohne nachfolgende Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität
3. Rückgewinnung der Ladung (Kapazität): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Feuchtigkeit und Temperatur, und nachfolgender Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität
4. Lebensdauer in Zyklen, die Anzahl von Lade- und Entladezyklen, die eine Batterie unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, leisten kann, bevor die Kapazität unter einen bestimmten Bruchteil der Bemessungskapazität abfällt
5. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials
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ANHANG IV
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ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN DIE ELEKTROCHEMISCHE LEISTUNG UND DIE HALTBARKEIT VON LV-BATTERIEN, INDUSTRIEBATTERIEN MIT EINER KAPAZITÄT VON MEHR ALS 2 KWH UND ELEKTROFAHRZEUGBATTERIEN
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1.
„Bemessungskapazität“ die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können.
2.
„Kapazitätsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität liefern kann.
3.
„Leistung“ die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen liefern kann.
4.
„Leistungsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Leistung, die eine Batterie bei Bemessungsspannung liefern kann.
5.
„Innenwiderstand“ den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.
6.
„Round-Trip-Wirkungsgrad“ das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie während einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die erforderlich ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen.
Teil A
Parameter im Zusammenhang mit elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit
1. Bemessungskapazität (in Ah) und Kapazitätsverlust (in %)
2. Leistung (in W) und Leistungsverlust (in %)
3. Innenwiderstand (in Ω) und Innenwiderstandsanstieg (in %)
4. ggf. Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %)
5. Die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie unter den Referenzbedingungen, für die sie im Hinblick auf Ladezyklen (außer bei nichtzyklischen Anwendungen) und Kalenderjahre konzipiert ist.
Teil B
Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil A aufgeführten Parameter
1. Angewandte Entladegeschwindigkeit und Ladegeschwindigkeit
2. Verhältnis zwischen der Nennleistung der Batterie (W) und der Batterieenergie (Wh)
3. Entladungstiefe bei der Prüfung der Zykluslebensdauer
4. Leistungskapazität bei Ladezustand von 80 % und von 20 %
5. Gegebenenfalls etwaige mit den gemessenen Parametern durchgeführte Berechnungen
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ANHANG V
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ANHANG V
SICHERHEITSPARAMETER
(1) Wärmeschock- und Zyklusprüfung
Zweck dieser Prüfung ist es, Veränderungen der Batterieintegrität, die sich aus dem Ausdehnen und Zusammenziehen von Zellbestandteilen bei extremen und plötzlichen Temperaturwechseln ergeben, und die möglichen Folgen solcher Veränderungen zu bewerten. Bei einem Wärmeschock wird die Batterie zwei Temperaturgrenzen ausgesetzt und für einen bestimmten Zeitraum auf dem jeweiligen Temperaturgrenzwert gehalten.
(2) Externer Kurzschlussschutz
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheit einer Batterie bei Auslösung eines externen Kurzschlusses bewertet. Die Prüfung kann die Aktivierung der Überstromschutzeinrichtung oder die Fähigkeit der Zellen bewerten, dem Strom standzuhalten, ohne dass es zu einer gefährlichen Situation kommt (z. B. thermisches Durchgehen, Explosion, Brand). Die Hauptrisikofaktoren sind die Wärmeerzeugung auf Zellebene und die Erzeugung von Lichtbögen, die die Schalttechnik beschädigen oder zu vermindertem Isolationswiderstand führen können.
(3) Überladungsschutz
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Überladung bewertet. Die größten Sicherheitsrisiken bei Überladung sind die Elektrolytzersetzung, die Auflösung von Kathode und Anode, die exotherme Zersetzung der Oberflächenschicht (Solid Electrolyte Interphase, SEI), die Schädigung des Separators und das Lithium-Plating, das zur Selbsterhitzung der Batterie und zum thermischen Durchgehen führen kann. Zu den Faktoren, die das Prüfergebnis beeinflussen, gehören zumindest die Ladegeschwindigkeit und der letztlich erreichte Ladezustand. Der Schutz kann entweder durch Spannungsregelung (Unterbrechung nach Erreichen der Ladungsgrenze) oder Stromsteuerung (Unterbrechung nach Überschreitung des maximalen Ladestroms) gewährleistet werden.
(4) Schutz gegen übermäßige Entladung
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei übermäßiger Entladung bewertet. Zu den Sicherheitsrisiken bei übermäßiger Entladung gehört die Polaritätsumkehr, die zur Oxidation des Stromabnehmers in der Anode (Kupfer) und zu Plating auf der Kathodenseite führt. Selbst eine geringfügige übermäßige Entladung kann zu Dendritbildung und schließlich zu einem Kurzschluss führen.
(5) Überhitzungsschutz
Bei dieser Prüfung werden die Auswirkungen eines Fehlers der Temperaturregelung oder des Versagens anderer Schutzeinrichtungen gegen die interne Überhitzung im Betrieb bewertet.
(6) Schutz vor Wärmeausbreitung
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Wärmeausbreitung bewertet. Das thermische Durchgehen einer Zelle kann eine Kaskadenreaktion in der gesamten Batterie hervorrufen, die aus zahlreichen Zellen bestehen kann. Sie kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich einer erheblichen Freisetzung von Gas. Die Prüfung trägt jenen Prüfungen Rechnung, die derzeit von der ISO und im Rahmen der globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen für Verkehrsanwendungen entwickelt werden.
(7) Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung
Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.
(8) Interner Kurzschluss
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei einem internen Kurzschluss bewertet. Das Auftreten interner Kurzschlüsse — eines der Hauptprobleme der Batterieerzeuger — kann zu Entgasung, thermischem Durchgehen und einer Funkenentladung, die die aus der Zelle entweichenden Elektrolyt-Dämpfe entzünden kann, führen. Solche internen Kurzschlüsse können durch Fertigungsfehler, Verunreinigungen in den Zellen oder durch die Bildung von dendritischem Lithium ausgelöst werden und sind die Ursache der meisten Sicherheitsvorfälle während des Betriebs. Mehrere Szenarien für interne Kurzschlüsse sind möglich (z. B. elektrischer Kontakt zwischen Kathode und Anode, Aluminiumstromabnehmer und Kupferstromabnehmer, Aluminiumstromabnehmer und Anode), wobei sich die jeweiligen Kontaktwiderstände unterscheiden.
(9) Überhitzung/Unterkühlung
Während dieser Prüfung muss die Batterie hohen Temperaturen ausgesetzt sein (gemäß IEC 62619 ist die Temperatur 85 °C), die exotherme Zersetzungsreaktionen auslösen und zum thermischen Durchgehen in der Zelle führen können.
(10) Brandprüfung
Die Explosionsgefahr wird bewertet, indem die Batterie Feuer ausgesetzt wird.
(11) Emission von Gasen
Batterien können beträchtliche Mengen von potenziell gefährlichen Stoffen enthalten, wie leichtentzündliche Elektrolyte, korrosive und toxische Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Batterieintegrität beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, die Stoffe zu ermitteln, die während Prüfungen aus der Batterie freigesetzt werden: Das Risiko, dass nichtwässrige Elektrolyte toxische Gase emittieren, sollte bei allen in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Sicherheitsparametern entsprechend berücksichtigt werden.
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ANHANG VI
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ANHANG VI
KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
Teil A Allgemeine Informationen über Batterien
Angaben auf dem Etikett einer Batterie enthalten folgende Angaben zur Batterie:
1.
Angaben zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 38 Absatz 7;
2.
die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie gemäß Artikel 38 Absatz 6;
3.
der Ort der Erzeugung (geografischer Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde);
4.
das Datum der Erzeugung (Monat und Jahr);
7.
die chemische Zusammensetzung;
8.
die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;
9.
zu verwendendes Feuerlöschmittel;
10.
kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.
Teil B Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien
Teil C QR-Code
Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe ausweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.
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ANHANG VII
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ANHANG VII
PARAMETER ZUR ERMITTLUNG DES ALTERUNGSZUSTANDS UND DER VORAUSSICHTLICHEN LEBENSDAUER VON BATTERIEN
Teil A
Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Elektrofahrzeugbatterien, stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien.
Für Elektrofahrzeugbatterien:
zertifizierter Zustand einer Batterie (SOCE, State of Certified Energy)
Für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und LV-Batterien:
1.
die verbleibende Kapazität
2.
ggf. die verbleibende Leistungskapazität
3.
ggf. der verbleibende Batteriewirkungsgrad (Round-Trip-Wirkungsgrad)
4.
die Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit
5.
ggf. der ohmsche Widerstand.
Teil B
Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Lebensdauer von stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien
1.
das Datum der Erzeugung der Batterie und ggf. Datum der Inbetriebnahme
4.
die Nachverfolgung schädlicher Ereignisse wie etwa Anzahl der Tiefentladungen, Zeit unter extremen Temperaturen, Zeit des Ladens unter extremen Temperaturen
5.
die Anzahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen
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ANHANG VIII
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ANHANG VIII
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Teil A
MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genügen.
(2) Technische Unterlagen
Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:
a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste mit harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, eine Liste der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, und eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke herangezogen wurden;
f)
einer Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn die in Buchstabe e genannten harmonisierten Normen und die in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen und
(3) Erzeugung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeugungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Batterien mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen gewährleisten.
(4) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(5) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter der Verantwortung des Erzeugers vom Bevollmächtigten des Erzeugers erfüllt werden, falls sie im Mandat festgelegt sind.
Teil B
MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der auf den Produktionsprozess bezogenen Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 4 und 7 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den geltenden Anforderungen der Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügen.
(2) Technische Unterlagen
Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihre Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
f)
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und der Untersuchungen, und die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
h)
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
i)
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
(3) Verfügbarkeit der technischen Unterlagen
Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(4) Erzeugung
Der Erzeuger betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Produktion, Endabnahme, Kontrolle und Prüfung der betreffenden Batterien gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.
(5) Qualitätssicherungssystem
(1) Der Erzeuger beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Batterien.
Der Antrag enthält:
a)
Name und Anschrift des Erzeugers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Erzeugers, wenn dieser den Antrag stellt,
b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle gestellt wurde,
c)
alle einschlägigen Informationen für die vorgesehene Batteriekategorie,
d)
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 5.2,
e)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.
(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Batterien mit den für sie geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.
Alle vom Erzeuger berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form von Grundsätzen, Verfahren und Anweisungen schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen eine schlüssige Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.
Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Aspekte enthalten:
a)
die Qualitätsziele und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
b)
die Verfahren zur Aufzeichnung und Überwachung der Parameter und Daten, die für die Berechnung und Aktualisierung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 benötigt werden,
c)
die entsprechenden Erzeugungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematischen Maßnahmen, die angewendet werden sollen,
d)
die Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Erzeugung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit,
e)
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals,
f)
die Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
(3) Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Prüfteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über die Kenntnis der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.
Die Prüfung umfasst auch einen Kontrollbesuch der Räumlichkeiten des Erzeugers.
Das Prüfteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Erzeuger in der Lage ist, die geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 zu erkennen und die erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Das Prüfteam überprüft die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.
Nach der Bewertung des Qualitätssicherungssystems teilt die notifizierte Stelle dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Begründung der Entscheidung.
(4) Der Erzeuger verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.
(5) Der Erzeuger unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Die notifizierte Stelle teilt dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Untersuchung und die Begründung der Entscheidung.
(6) Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
(1)
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Erzeuger die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.
(2)
Der Erzeuger gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Erzeugungs-, Kontroll-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
a)
die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 5.2,
b)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2,
c)
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten sowie Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals.
(3)
Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Erzeuger das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Im Rahmen solcher Prüfungen überprüft die notifizierte Stelle die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.
(4)
Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Erzeuger unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übermittelt dem Erzeuger einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
(7) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
(1)
Wenn eine Batterie die geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 5.1 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
(2)
Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(8) Verfügbarkeit von Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem
Der Erzeuger hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Batterie folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:
a)
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 5.2,
b)
die Änderung nach Nummer 5.5 in ihrer genehmigten Form,
c)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.5, 6.3 und 6.4.
(9) Informationspflichten der notifizierten Stelle
Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie erteilt hat.
(10) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.
Teil C
MODUL G — KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELÜBERPRÜFUNG
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Batterie, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 4 angewendet wurden, mit Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — mit allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 im Einklang steht.
(2) Technische Unterlagen
1. Der Erzeuger erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a)
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
b)
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
d)
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
e)
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
f)
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, oder beide, nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
g)
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
h)
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
i)
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
(2) Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität der erzeugten Batterie mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen durch den Erzeugungsprozess und dessen Überwachung gewährleistet ist.
(1)
Eine vom Erzeuger ausgewählte notifizierte Stelle führt angemessene Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die in den einschlägigen harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, den gemeinsamen Spezifikationen, oder beiden, gemäß Artikel 16 dargelegt sind, oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität der Batterie mit den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wenn eine solche harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation nicht vorliegt, entscheidet die betreffende notifizierte Stelle über die angemessenen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die durchzuführen sind.
Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder zugelassenen Batterie ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.
(2)
Der Erzeuger hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(5) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
Der Erzeuger stellt für jede Batterie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Batterie sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(6) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in den Nummern 2.2, 4.2 und 5 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.
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ANHANG IX
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ANHANG IX
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr.* …
* (Kennnummer der Erklärung)
1. Batteriemodell (Produkt, Kategorie und Chargen- oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3. Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt.
4. Gegenstand der Erklärung (Beschreibung der Batterie und Bezeichnung zwecks Rückverfolgbarkeit, gegebenenfalls einschließlich einer Abbildung der Batterie):
5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: … (Angabe der anderen angewandten Unionsrechtsvorschriften).
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich Datum, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Bedingungen der Gültigkeit).
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift)
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ANHANG X
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ANHANG X
VERZEICHNIS DER ROHSTOFFE UND RISIKOKATEGORIEN
e)
chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind
(2) Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:
a)
Umwelt, Klima, menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung direkter, induzierter, indirekter und kumulativer Folgen, einschließlich für
i)
Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;
ii)
Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und einschließlich Wasserverschmutzung, Wasserverbrauch, Wassermenge (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;
iii)
Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;
iv)
Biodiversität, einschließlich Schäden an natürlichen Lebensräumen, wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;
vi)
Lärm und Erschütterungen;
b)
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich
i)
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
v)
gewerkschaftliche Freiheiten.
c)
Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker
(3) Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen
a)
die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,
b)
die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus,
c)
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss COP VIII/28 — „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“,
d)
das Übereinkommen von Paris,
e)
die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
f)
alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind,
g)
die Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz,
h)
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
(4) International anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente, die bezüglich der Anforderungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel VII dieser Verordnung zur Anwendung kommen:
a)
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
b)
die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
c)
die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;
d)
die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
e)
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
f)
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
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ANHANG XI
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ANHANG XI
BERECHNUNG DER SAMMELQUOTEN FÜR GERÄTEALTBATTERIEN UND LV-ALTBATTERIEN
(1) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Altbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 59, Artikel 60 bzw. Artikel 69 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder Endnutzern direkt auf dem Markt bereitstellen oder Dritten liefern, damit sie Endnutzern auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Sammelquote wird jeweils für Gerätebatterien gemäß Artikel 59 und für LV-Batterien gemäß Artikel 60 berechnet.
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Jahr
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Datenerhebung
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Berechnung
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Zu meldender Wert
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Jahr 1
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Verkäufe im Jahr 1 (S1)
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Jahr 2
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Verkäufe im Jahr 2 (S2)
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Jahr 3
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Verkäufe im Jahr 3 (S3)
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Jahr 4
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Verkäufe im Jahr 4 (S4)
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Sammlung im Jahr 4 (C4)
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Sammelquote (CR4) = 3*C4/(S1 + S2 + S3)
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CR4
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Jahr 5
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Verkäufe im Jahr 5 (S5)
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Sammlung im Jahr 5 (C5)
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Sammelquote (CR5) = 3*C5/(S2 + S3 + S4)
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CR5
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usw.
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usw.
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usw.
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usw.
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(2) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Batterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Batterien abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben. Diese Verkäufe werden für Gerätebatterien und für LV-Batterien getrennt berechnet.
(3) Für jede Batterie wird nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in einem Mitgliedstaat gezählt.
(4) Die Berechnung gemäß den Nummern 1 und 2 beruht auf erhobenen Daten oder auf statistisch signifikanten Schätzwerten, die auf erhobenen Daten beruhen.
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ANHANG XII
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ANHANG XII
ANFORDERUNGEN AN LAGERUNG UND BEHANDLUNG, EINSCHLIEβLICH RECYCLING
Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung
(1) Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
(2) Die Behandlung und jede Lagerung, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
(3) Altbatterien sind in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden.
(4) Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden bei der Handhabung, Sortierung und Lagerung besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen umfassen den Schutz vor
a)
übermäßiger Hitze, wie hohe Temperaturen, Feuer oder direkte Sonneneinstrahlung,
b)
Wasser, wie Niederschlag und Überschwemmung,
c)
Zerquetschung oder Beschädigung.
Lithiumbatterien werden in ihrer normalen Einbaulage, niemals verkehrt herum und in gut belüfteten Bereichen gelagert und mit einer Hochspannungsisolierung aus Gummi abgedeckt. Lagereinrichtungen für Lithium-Altbatterien werden mit einem Warnzeichen versehen.
(5) Quecksilber ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der sicher immobilisiert und beseitigt wird und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führen kann.
(6) Cadmium ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der einen sicheren Bestimmungsort erhält und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.
Teil B Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz
(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:
a)
Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
b)
Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien,
c)
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien,
d)
Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.
(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:
a)
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
b)
Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien.
Teil C Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung
(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:
(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:
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ANHANG XIII
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ANHANG XIII
IN DEN BATTERIEPASS AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
(1) ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL
In den Batteriepass sind die folgenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen:
a)
die in Anhang VI Teil A angegebenen Informationen,
b)
die stoffliche Zusammensetzung der Batterie, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, der in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe, außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, und die in der Batterie enthaltenen kritischen Rohstoffe,
c)
Angaben zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2,
d)
Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung gemäß dem Bericht über die Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 52 Absatz 3,
e)
Angaben zum Rezyklatgehalt gemäß den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unterlagen,
f)
der Anteil aus erneuerbaren Quellen,
g)
die Bemessungskapazität (in Ah),
h)
Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,
i)
ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt) und Leistungsgrenzen, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,
j)
erwartete Lebensdauer der Batterie, ausgedrückt in Zyklen, unter Angabe des verwendeten Referenztests,
k)
Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien),
l)
Temperaturbereich, dem die Batterie außer Betrieb standhalten kann (Referenztest),
m)
Zeitraum, in dem die Herstellergarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt,
n)
Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer,
o)
Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz,
p)
C-Rate der einschlägigen Prüfung der Zykluslebensdauer,
▼C7
q)
die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 4 und 5,
▼B
r)
die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18,
s)
die Informationen über die Abfallvermeidung und die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f.
(2) INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE SOWIE DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse und der Kommission zugänglich sind:
a)
Ausführliche Zusammensetzung, mit Angabe der in der Kathode, der Anode und dem Elektrolyt verwendeten Materialien,
b)
Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen,
c)
Informationen für die Zerlegung, darunter mindestens:
—
Explosionsdiagramme des Batteriesystems/Batteriesatzes, denen die Position der Batteriezellen zu entnehmen ist,
—
Abfolge der Demontageschritte,
—
Art und Anzahl der zu lösenden Verbindungstechniken,
—
für die Demontage erforderliches Werkzeug,
—
Warnungen, falls Teile beschädigt zu werden drohen,
—
Zahl der eingesetzten Zellen und Anordnung,
(3) INFORMATIONEN, DIE NUR NOTIFIZIERTEN STELLEN, MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sind:
—
Ergebnisse der Prüfberichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen eingehalten werden, die in dieser Verordnung oder in einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(4) INFORMATIONEN UND DATEN ZU EINZELNEN BATTERIEN, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden konkreten Informationen und Daten zu einer einzelnen Batterie aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich sind:
a)
die Werte für die Parameter der Leistung und der Haltbarkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert,
b)
Informationen zum Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14,
c)
Informationen zum Status der Batterie in Form der Angabe „unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“ oder „Altbatterie“,
d)
aus der Verwendung der Batterie resultierende Informationen und Daten, einschließlich Anzahl der Lade- und Entladezyklen und negativer Ereignisse wie Unfälle, regelmäßig aufgezeichnete Informationen zu den Bedingungen in der Betriebsumgebung, einschließlich Temperatur, und zum Ladezustand.
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ANHANG XIV
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ANHANG XIV
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG GEBRAUCHTER BATTERIEN
(1) Um zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können, wenn die natürliche oder juristische Person im Besitz der gebrauchten Batterien bzw. Altbatterien — das heißt der Besitzer — behauptet, dass er gebrauchte Batterien, aber keine Altbatterien, zu verbringen beabsichtigt oder verbringt, ist der Besitzer verpflichtet, als Beleg für diese Behauptung die folgenden Nachweise vorzuhalten:
a)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Batterien oder die Übertragung des Eigentums an den Batterien, aus der hervorgeht, dass diese für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,
b)
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, wie die Prüfbescheinigung oder der Nachweis der Funktionsfähigkeit zu jeder Batterie oder Bruchteil davon innerhalb der Sendung und das Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
c)
eine Erklärung des Besitzers, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Teile in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, und
d)
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.
(2) Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 gelten nicht, wenn anhand der Unterlagen belegt werden kann, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
a)
die gebrauchte Batterie zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet wird oder
b)
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist, wird sie zur Wiederaufarbeitung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet; oder
c)
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist und fehlerhaft ist, wird sie im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann — an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet.
(3) Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Batterien um gebrauchte Batterien und nicht um Altbatterien handelt, führt sein Besitzer zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse die folgenden Schritte durch:
Schritt 1: Prüfung
a)
Die Batterie wird auf ihren Alterungszustand geprüft und im Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe bewertet;
b)
die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung gemäß Buchstabe a sind aufzuzeichnen.
Schritt 2: Aufzeichnung
a)
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf der gebrauchten Batterie selbst, sofern die gebrauchte Batterie nicht verpackt war, oder auf deren Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass die Batterie ausgepackt werden muss;
b)
die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
—
Bezeichnung der Batterie oder des Bruchteils davon,
—
Identifikationsnummer der Batterie oder des Bruchteils davon, soweit vorhanden,
—
Herstellungsjahr, soweit bekannt,
—
Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Prüfung des Alterungszustands zuständig ist,
—
Art der für Schritt 1 durchgeführten Prüfungen,
—
Ergebnisse der in Schritt 1 beschriebenen Prüfungen, einschließlich des Datums der Prüfung,
(4) Zusätzlich zu den nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen wird jeder Ladung, z. B. Versandcontainer oder Lastwagen, gebrauchter Batterien Folgendes beigelegt:
a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument und
b)
eine Verantwortlichkeitserklärung des Haftpflichtigen.
(5) Fehlt der Nachweis, dass es sich um eine gebrauchte Batterie und nicht um eine Altbatterie handelt — in Form der geeigneten Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 in Form eines angemessenen Schutzes vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat — so wird der Gegenstand als Abfall betrachtet und es wird davon ausgegangen, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.
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ANHANG XV
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ANHANG XV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Richtlinie 2006/66/EG
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Vorliegende Verordnung
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
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Artikel 1 Absatz 1
|
|
Artikel 1 Absatz 2
|
—
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Artikel 2
|
Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5
|
|
Artikel 2 Absatz 1
|
Artikel 1 Absätze 3 und 4
|
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Artikel 2 Absatz 2
|
Artikel 1 Absatz 5
|
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
|
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a
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|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a
|
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Artikel 3
|
Artikel 3
|
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Artikel 3 Nummer 1
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1
|
|
Artikel 3 Nummer 2
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2
|
|
Artikel 3 Nummer 3
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9
|
|
Artikel 3 Nummer 4
|
—
|
|
Artikel 3 Nummer 5
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12
|
|
Artikel 3 Nummer 6
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13
|
|
Artikel 3 Nummer 7
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 50
|
|
Artikel 3 Nummer 8
|
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
|
|
Artikel 3 Nummer 9
|
—
|
|
Artikel 3 Nummer 10
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53
|
|
Artikel 3 Nummer 11
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26
|
|
Artikel 3 Nummer 12
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 47
|
|
Artikel 3 Nummer 13
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65
|
|
Artikel 3 Nummer 14
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16
|
|
Artikel 3 Nummer 15
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 22
|
|
Artikel 3 Nummer 16
|
—
|
|
Artikel 3 Nummer 17
|
—
|
|
Artikel 4
|
Artikel 6
|
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Artikel 4 Absatz 1
|
Anhang I
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
|
Anhang I Eintrag 1
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
|
Anhang I Eintrag 2
|
|
Artikel 4 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 4 Absatz 3
|
—
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|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
|
—
|
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b
|
—
|
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c
|
—
|
|
Artikel 4 Absatz 4
|
—
|
|
Artikel 5
|
—
|
|
Artikel 6
|
Artikel 4
|
|
Artikel 6 Absatz 1
|
Artikel 4 Absatz 1
|
|
Artikel 6 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 7
|
Artikel 2
|
|
Artikel 8
|
Artikel 59 bis 62 und Artikel 64 bis 67
|
|
Artikel 8 Absatz 1
|
Artikel 59
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 62
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c
|
Artikel 61 Absatz 1 Artikel 62 Absatz 1
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d
|
Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 59 Absatz 5
|
|
Artikel 8 Absatz 2
|
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
|
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 59 Absatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
|
—
|
|
Artikel 8 Absatz 3
|
Artikel 61
|
|
Artikel 8 Absatz 4
|
Artikel 61
|
|
Artikel 9
|
—
|
|
Artikel 10
|
Artikel 59, 60 und 69
|
|
Artikel 10 Absatz 1
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 75 Absatz 4
|
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 59, Artikel 60
|
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 59 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 3
|
|
Artikel 10 Absatz 3
|
Artikel 69 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 10 Absatz 4
|
—
|
|
Artikel 11
|
Artikel 11
|
|
Artikel 11 Absatz 1
|
Artikel 11 Absatz 1
|
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 11 Absatz 3
|
|
Artikel 12
|
Artikel 70
|
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 70 Absatz 2
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 71 Absatz 1
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
—
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
—
|
|
Artikel 12 Absatz 2
|
Artikel 71 Absatz 4
|
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 70 Absatz 3
|
|
Artikel 12 Absatz 4
|
Artikel 71 Absätze 2 und 3
|
|
Artikel 12 Absatz 5
|
Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d
|
|
Artikel 12 Absatz 6
|
Artikel 71 Absatz 4
|
|
Artikel 13
|
—
|
|
Artikel 13 Absatz 1
|
—
|
|
Artikel 13 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 14
|
Artikel 70 Absatz 1
|
|
Artikel 15
|
Artikel 72
|
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 72 Absatz 1
|
|
Artikel 15 Absatz 2
|
Artikel 72 Absatz 3
|
|
Artikel 15 Absatz 3
|
Artikel 72 Absatz 4
|
|
Artikel 16
|
Artikel 56
|
|
Artikel 16 Absatz 1
|
Artikel 56 Absätze 1 und 4
|
|
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a
|
|
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a
|
|
Artikel 16 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 16 Absatz 3
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c
|
|
Artikel 16 Absatz 4
|
Artikel 74 Absatz 5
|
|
Artikel 16 Absatz 5
|
—
|
|
Artikel 16 Absatz 6
|
—
|
|
Artikel 17
|
Artikel 55
|
|
Artikel 18
|
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c
|
|
Artikel 18 Absatz 1
|
—
|
|
Artikel 18 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 18 Absatz 3
|
—
|
|
Artikel 19
|
Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 64 bis 67
|
|
Artikel 19 Absatz 1
|
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65, Artikel 66 und Artikel 67
|
|
Artikel 19 Absatz 2
|
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c
|
|
Artikel 20
|
Artikel 74
|
|
Artikel 20 Absatz 1
|
Artikel 74 Absatz 1
|
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f
|
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b
|
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
|
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c
|
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d
|
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b
|
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e
|
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe e
|
|
Artikel 20 Absatz 2
|
Artikel 74
|
|
Artikel 20 Absatz 3
|
Artikel 74 Absatz 4
|
|
Artikel 21
|
Artikel 20 Artikel 13, Anhang VI Teile A, B und C
|
|
Artikel 21 Absatz 1
|
Artikel 13 Absatz 4
|
|
Artikel 21 Absatz 2
|
Artikel 13 Absatz 2
|
|
Artikel 21 Absatz 3
|
Artikel 13 Absatz 5
|
|
Artikel 21 Absatz 4
|
Artikel 13 Absatz 4
|
|
Artikel 21 Absatz 5
|
Artikel 13 Absatz 4
|
|
Artikel 21 Absatz 6
|
—
|
|
Artikel 21 Absatz 7
|
—
|
|
Artikel 22a
|
—
|
|
Artikel 23
|
Artikel 94
|
|
Artikel 23 Absatz 1
|
Artikel 94 Absatz 1
|
|
Artikel 23 Absatz 2
|
Artikel 94 Absatz 2
|
|
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a
|
—
|
|
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e
|
|
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c
|
Artikel 71 Absätze 5 und 6
|
|
Artikel 23 Absatz 3
|
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 23a
|
Artikel 89
|
|
Artikel 23a Absatz 1
|
Artikel 89 Absatz 1
|
|
Artikel 23a Absatz 2
|
Artikel 89 Absatz 2
|
|
Artikel 23a Absatz 3
|
Artikel 89 Absatz 3
|
|
Artikel 23a Absatz 4
|
Artikel 89 Absatz 5
|
|
Artikel 23a Absatz 5
|
Artikel 89 Absatz 6
|
|
Artikel 24
|
Artikel 90
|
|
Artikel 24 Absatz 1
|
Artikel 90 Absatz 1
|
|
Artikel 24 Absatz 2
|
Artikel 90 Absatz 3
|
|
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
Artikel 90 Absatz 3 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 25
|
Artikel 93
|
|
Artikel 26
|
—
|
|
Artikel 27
|
—
|
|
Artikel 28
|
Artikel 95
|
|
Artikel 29
|
Artikel 96
|
|
Artikel 30
|
—
|
|
ANHANG I
|
Anhang XI
|
|
ANHANG II
|
Anhang VI Teil B
|
|
Anhang III
|
Anhang XII
|
|
Anhang III Teil A
|
Anhang XII Teil A
|
|
Anhang III Teil B
|
Anhang XII Teil B
|
|
Anhang IV
|
Artikel 55
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|