+Artikel 24 Anwendungsbereich
---+Artikel 24 a)
---+Artikel 24 b)
---+Artikel 24 c)

Artikel 24 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung nach dem 3. August 1954 eingestellt wurde:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 a)

Methanemissionen aus allen Wetterschächten, aus denen weiterhin Methan entweicht;

Artikel 24 b)

Methanemissionen aus Ausrüstung für den Kohleabbau, die nicht mehr verwendet wird;

Artikel 24 c)

Methanemissionen aus anderen klar definierten punktuellen Emissionsquellen, wie in Anhang VII Teil 1 angegeben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung