+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die CIS-Anbieter müssen die folgenden kumulativen Anforderungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen;

b)

sie haben ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; und

c)

sie sind zu mehr als 50 % im Eigentum von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und werden tatsächlich von ihnen kontrolliert, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht in einem Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung