+Artikel 23 9

Artikel 23 9

(9)   Der Leistungsplanentwurf enthält gegebenenfalls Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen, die im Einklang mit den unionsweit geltenden Leistungszielen stehen, sowie Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität und — vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten Bedingungen — im wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt. Die Leistungsplanentwürfe enthalten eine Beschreibung, wie die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätze für die Aufteilung dieser gemeinsamen Kosten angewandt werden.

In den Leistungsplanentwürfen werden der europäische ATM-Masterplan, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen und die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung