(9) Der Leistungsplanentwurf enthält gegebenenfalls Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen, die im Einklang mit den unionsweit geltenden Leistungszielen stehen, sowie Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität und — vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten Bedingungen — im wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt. Die Leistungsplanentwürfe enthalten eine Beschreibung, wie die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätze für die Aufteilung dieser gemeinsamen Kosten angewandt werden.
In den Leistungsplanentwürfen werden der europäische ATM-Masterplan, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen und die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.