+Artikel 27 1

Artikel 27 1

(1)   Sind aufgrund erheblich veränderter Umstände oder Sicherheitserwägungen während eines Bezugszeitraums die unionsweit geltenden Leistungsziele nicht mehr angemessen und ist eine Überarbeitung eines oder mehrerer Ziele erforderlich und verhältnismäßig, so überarbeitet die Kommission diese unionsweit geltenden Leistungsziele. Auf einen solchen Beschluss findet Artikel 22 Anwendung.

Sind die Leistungsziele, die in den gemäß Artikel 24 Absatz 6 angenommenen Leistungsplänen enthalten sind, nach einer solchen Überarbeitung nicht mehr mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar, so überarbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden diese Pläne in Bezug auf die betreffenden Leistungsziele. Auf die Überarbeitung dieser Pläne finden die Artikel 23, 24 und 25 Anwendung. Die Konsultation gemäß Artikel 23 Absatz 8 kann für die Zwecke dieses Unterabsatzes auf die Leistungsziele und Teile der Leistungsplanentwürfe beschränkt werden, die direkt oder indirekt von der Überarbeitung betroffen sind.

Nach der Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 erstellen die nationalen Aufsichtsbehörden neue Leistungsplanentwürfe, auf die die Artikel 23, 24 und 25 Anwendung finden. Der Netzmanager erstellt einen neuen Netzleistungsplanentwurf, auf den Artikel 26 Anwendung findet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung