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+Artikel 38 1 |
Artikel 38 1(1) Um die in Artikel 37 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben die Ausführung der in Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Netzfunktionen unterstützt. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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