+Artikel 38 1

Artikel 38 1

(1)   Um die in Artikel 37 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben die Ausführung der in Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Netzfunktionen unterstützt. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung