+Artikel 40 Beziehungen zu den Beteiligten

Artikel 40 Beziehungen zu den Beteiligten

Artikel 40

Beziehungen zu den Beteiligten

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer, Flughafenbetreiber und Militärbehörden zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu größeren Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Gebühren ein. Insbesondere werden ihre Standpunkte zu einem frühen Zeitpunkt bei der Ausarbeitung langfristiger strategischer Investitionspläne berücksichtigt, vor allem in Bezug auf Aspekte, die eine Synchronisierung zwischen dem Einsatz von bord- und bodengestützter Ausrüstung erfordern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung