(2) Zertifizierungssysteme üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und stützen sich dabei auf zuverlässige und transparente Regeln und Verfahren, insbesondere in Bezug auf die interne Verwaltung und Überwachung, die Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen, die Konsultation der Interessenträger, die Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen, die Benennung und Schulung von Zertifizierungsstellen, den Umgang mit Problemen der Nichteinhaltung der Vorschriften sowie die Entwicklung und Verwaltung von Zertifizierungsregistern.
Die Zertifizierungssysteme setzen transparente Gebühren fest und machen Informationen über diese Gebühren für die Betreiber leicht zugänglich, unter anderem durch Veröffentlichung auf ihren Websites.
Die Zertifizierungssysteme richten leicht zugängliche Beschwerde- und Einspruchsverfahren ein. Informationen über diese Verfahren sind im Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich zu machen.