+Artikel 35 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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Artikel 35 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 a)

sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und

Artikel 35 b)

sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung