+Artikel 35 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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Artikel 35 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 35 a)
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sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und
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Artikel 35 b)
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sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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