+Artikel 38 Informationsblatt zum EHR-System
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Artikel 38 Informationsblatt zum EHR-System
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 38 1
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(1) EHR-Systeme werden mit einem Informationsblatt bereitgestellt, das präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen, die für die beruflichen Nutzer relevant, zugänglich und verständlich ist.
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Artikel 38 2
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(2) In dem in Absatz 1 genannten Informationsblatt wird Folgendes angegeben:
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a)
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Identität, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktangaben des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
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b)
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Bezeichnung und Version des EHR-Systems sowie sein Erscheinungsdatum;
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c)
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Zweckbestimmung des EHR-Systems;
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d)
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Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, für deren Verarbeitung das EHR-System ausgelegt ist;
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e)
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Standards, Formate und Spezifikationen, die vom EHR-System unterstützt werden, sowie deren Versionen.
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Artikel 38 3
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(3) Hersteller dürfen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen alternativ in die in Artikel 49 genannte EU-Datenbank zur Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen eingeben, anstatt das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationsblatt mit dem EHR-System bereitzustellen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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