+TEIL IV ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
---+Artikel 29 Definition der zuständigen Behörde
------+Artikel 29 1
------+Artikel 29 2
---+Artikel 30 Organisation der Überwachungstätigkeiten
------+Artikel 30 1
------+Artikel 30 2
---+Artikel 31 Vertraulichkeit

TEIL IV ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL IV ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 29 Definition der zuständigen Behörde
Artikel 30 Organisation der Überwachungstätigkeiten
Artikel 31 Vertraulichkeit

Artikel 31

Vertraulichkeit

Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können von dieser zuständigen Behörde innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern der ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung