(1) Natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer oder ein Verlader oder ein Betreiber, Agent oder Schiffskapitän eines Seeschiffs gegen diese Verordnung verstößt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt oder für den Verbraucherschutz einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.