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12.5. Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten nicht möglich, so stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass die Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.2.2 nicht mehr auf die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen zugreifen können.
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