+Artikel 4 Offenlegungssprache
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Artikel 4 Offenlegungssprache
Artikel 4 Offenlegungssprache Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Unterlagen in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen offengelegt werden und daß die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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