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Artikel 2
Artikel 2 Für die Gliederung der Statistik der Gas- und Strompreise nach Regionen und nach Orten gemäß der Richtlinie 90/377/EWG bestimmt Deutschland spätestens bis zum 1. Juli 1992 die Regionen und Orte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und teilt sie der Kommission mit. Diese Mitteilung wird an den Rat und das Europäische Parlament zur Information weitergeleitet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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