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Artikel 7Artikel 7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist. Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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