+Artikel 14

Artikel 14

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.

▼M1

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung