+KAPITEL IV Pflichten des Mitgliedstaats bei der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp.
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KAPITEL IV Pflichten des Mitgliedstaats bei der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp.
KAPITEL IV Pflichten des Mitgliedstaats bei der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 13
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Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Ursprung aller in ihr Hoheitsgebiet eingeführten oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Dissostichus spp. geklärt und festgestellt wird, ob diese Arten, sofern sie aus dem CCAMLR-Bereich stammen, in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden. (2) Hat ein Mitgliedstaat Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei Anlandungen oder Einfuhren von Dissostichus spp., die den Angaben zufolge in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs gefangen wurden, in Wirklichkeit um Dissostichus spp. handelt, die im CCAMLR-Bereich gefangen wurden, so fordert der Mitgliedstaat den Flaggenstaat auf, das Fangdokument noch einmal zu überprüfen und die Angaben unter anderem mit Daten abzugleichen, die über ein automatisches satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem eingeholt werden. Weist der Flaggenstaat trotz dieser Aufforderung nicht nach, dass das Fangdokument anhand von VMS-Daten überprüft wurde, so gilt das Fangdokument als von Anfang an ungültig und die Einfuhr und Ausfuhr der Dissostichus spp. werden untersagt. (3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine zusätzliche Überprüfung gemäß Absatz 2 ergibt, dass die Fänge nicht in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden, und teilen die vom Mitgliedstaat hierauf ergriffenen Maßnahmen mit.
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Artikel 14
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Artikel 14 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.
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Artikel 15
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Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Ladung von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wird, eines oder mehrere zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. dieser Ladung entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen amtlichen Vertreter für jede in ihr Hoheitsgebiet eingeführte oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Ladung von Dissostichus spp. alle Dokumente verlangen und prüfen, ob das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokument oder die Dokumente beigefügt sind, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in der betreffenden Ladung entsprechen. Diese Behörden oder Vertreter können auch den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Angaben in dem oder den Fangdokumenten zu überprüfen. (3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wenn die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Dokumentationsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten wurden. (4) Ein zur Ausfuhr bestätigtes Dissostichus-Fangdokument muss
a) alle in Anhang I genannten Angaben und alle geforderten Unterschriften enthalten, und
b) eine Erklärung mit Unterschrift und Stempel eines amtlichen Vertreters des Ausfuhrstaates enthalten, mit der die Richtigkeit der Angaben im Dokument bescheinigt wird.
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Artikel 16
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Artikel 16 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder aus ihrem Hoheitsgebiet wieder ausgeführten Ladung von Dissostichus spp. eines oder mehrere für die Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in dieser Ladung entsprechen. Ein für die Wiederausfuhr bestätigtes Fangdokument entspricht dem Muster in Anhang III und enthält die in Artikel 19 genannten Angaben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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