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+Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler |
Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und HändlerArtikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler Ein Einführer oder Händler, der einen Motor unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder so verändert, dass ihre Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt insbesondere den Pflichten gemäß den Artikeln 8 und 9. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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