+KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
---+Artikel 5 Pflichten der Mitgliedstaaten
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Hersteller
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
------+Article 8 9.
------+Article 8 10.
------+Article 8 11.
---+Artikel 9 Pflichten der Hersteller bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung
---+Artikel 11 Allgemeine Pflichten der Einführer
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
---+Artikel 12 Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Allgemeine Pflichten der Händler
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Pflichten der Originalgerätehersteller bezüglich des Einbaus von Motoren
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
---+Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler
---+Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN

KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Pflichten der Mitgliedstaaten

Pflichten der Mitgliedstaaten

Artikel 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden

Pflichten der Genehmigungsbehörden

Artikel 7 Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Hersteller

Allgemeine Pflichten der Hersteller

Artikel 9 Pflichten der Hersteller bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Pflichten der Hersteller bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung

Artikel 10

Pflichten der Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung

Die Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung nehmen mindestens die folgenden Aufgaben wahr, die in der entsprechenden schriftlichen Vollmacht festgelegt sind, die sie vom Hersteller erhalten haben:

a) 

Gewährleistung, dass der in Artikel 23 Absatz 1 genannte EU-Typgenehmigungsbogen samt seiner Anlagen und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 31 genannten Übereinstimmungserklärung zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Motors den Genehmigungsbehörden bereitgestellt werden können;

b) 

Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Motors an die Genehmigungsbehörde auf deren begründetes Verlangen;

c) 

Zusammenarbeit mit den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen im Rahmen der Vollmacht getroffenen Maßnahmen.

Artikel 11 Allgemeine Pflichten der Einführer

Allgemeine Pflichten der Einführer

Artikel 12 Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Artikel 13 Allgemeine Pflichten der Händler

Allgemeine Pflichten der Händler

Artikel 14 Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

Artikel 15 Pflichten der Originalgerätehersteller bezüglich des Einbaus von Motoren

Pflichten der Originalgerätehersteller bezüglich des Einbaus von Motoren

Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler

Artikel 16

Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler

Ein Einführer oder Händler, der einen Motor unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder so verändert, dass ihre Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt insbesondere den Pflichten gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Artikel 17

Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens

a) 

jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;

b) 

jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung