+KAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur Verwertung
---+Artikel 52 Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen
------+Article 52 1.
------+Article 52 2.
------+Article 52 3.
---+Artikel 53 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
------+Article 53 1.
------+Article 53 2.
------+Article 53 3.
------+Article 53 4.
------+Article 53 5.
---+Artikel 54 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

KAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur Verwertung

KAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur Verwertung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 52 Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 53 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
Artikel 54 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 54

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung